Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Absatz 3
Die Depotbanken haben beim Austausch von Informationen die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Entsprechend haben sie in ihren Vereinbarungen dieser Tatsache Rechnung zu tragen und dafür zu sorgen, dass sie ohne Datenschutzverletzungen die notwendigen Informationen austauschen können.
Art. 62 E-KKV-FINMA Pflichten der Prüfgesellschaft
Absatz 1
Damit die Prüfgesellschaft des Feeder-Fonds den Prüfbericht des Master-Fonds in ihre Beurteilung miteinbeziehen kann, ist sie faktisch dazu angehalten, den Master-Fonds auch zu prüfen, da sie sich ansonsten auf die Ergebnisse einer anderen Prüfgesellschaft verlassen müsste. Um dies zu erleichtern bzw. überhaupt zu ermöglichen, haben Master- und Feeder-Fonds dieselbe Prüfgesellschaft zu mandatieren. Art. 126 Abs. 3 KAG ist dabei zu beachten.
Absatz 2
Da der Master-Fonds den Feeder-Fonds massgeblich beeinflusst und dessen Prüfresultate somit auch für den Feeder-Fonds von Bedeutung sind, hat der Prüfer auch die Resultate des Master-Fonds bei der Beurteilung miteinzubeziehen (Art. 62 Abs. 1 UCITS-Richtlinie). Grundsätzlich wird anzustreben sein, dass Master- und Feeder-Fonds denselben Abschlusstermin haben. In den anderen Fällen muss sich jedoch der Prüfer auf einen aktuellen Bericht des Master-Fonds stützten können, weshalb ein adhoc Bericht zu erstellen ist (Art. 62 Abs. 2 UCITS-Richtlinie).
Absatz 3
Der Prüfer hat entsprechend im Prüfbericht des Feeder-Fonds die Abweichungen vom Standardwortlaut sowie deren Einfluss auf den Feeder-Fonds festzuhalten (Art. 62 Abs. 2 UCITS-Richtlinie). Grund hierfür ist, dass sich Unregelmässigkeiten in der Rechnung des Master-Fonds ebenso auf den Feeder-Fonds auswirken.
Art. 63 E-KKV-FINMA Auflösung des Masterfonds
Absatz 1
Geht ein Master-Fonds in Auflösung, so hat er ab Bekanntgabe der Auflösung die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen einzustellen (Art. 97 Abs. 1 KAG). D.h. der Feeder-Fonds kann ab dann keine Anteile mehr zurückgeben. Um die Anleger des Feeder-Fonds vor einer Ungleichbehandlung zu schützen, hat der Feeder-Fonds nach Bekanntgabe der Auflösung des Master-Fonds unverzüglich die Rückzahlungen aufzuschieben. Damit verbunden ist auch der Aufschub der Ausgaben von Anteilen.
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