Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Der Feeder-Fonds hat sodann einen Monat ab Bekanntgabe der Auflösung des Master-Fonds Zeit, um der FINMA zu melden, wie er vorgehen will. Dabei hat er drei Möglichkeiten: Er kann sich ebenfalls Auflösen, er kann einen neuen Master-Fonds bestimmen oder er kann sich in einen nicht Feeder-Fonds umwandeln.

Soll der Feeder-Fonds ebenfalls aufgelöst werden, so richtet sich die Auflösung nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 96 KAG.

Die Bestimmung eines neuen Master-Fonds wie auch die Umwandlung in einen Nicht-Feeder-Fonds hat eine Fondsvertrags- / Anlagereglementsänderung zur Folge, wozu der Feeder-Fonds innerhalb des besagten Monats ein entsprechendes Gesuch einzureichen hat.

Absatz 2

Sollte die Genehmigung der Änderungen des Fondsvertrags / Anlagereglements des Feeder-Fonds noch nicht erfolgt sein, der Master-Fonds jedoch bereits Teilrückzahlungen oder die Schlusszahlung ausrichten und die Auflösung abgeschlossen sein, so kann der Feeder-Fonds den Liquidationserlös grundsätzlich nicht mehr entsprechend seiner noch geltenden Anlagepolitik anlegen. Abs. 2 sieht daher vor, dass der Liquidationserlös in einem solchen Fall nur zum Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagement eingesetzt werden darf.

Auch wenn die Bestimmung in Abs. 2 die Anlagen auf das effiziente Liquiditätsmanagement begrenzt, sieht der Fondsvertrag / Anlagereglement in diesem Fall nach wie vor eine Anlage zu mindestens 85 % in einen Master-Fonds vor, der nicht mehr aktiv ist bzw. nicht mehr existiert. Damit liegt grundsätzlich ein Anlageverstoss vor. In Art. 57 Abs. 1 Bst. f E-KKV-FINMA wird daher bestimmt, dass der Fondsvertrag / Anlagereglement des Feeder-Fonds im Rahmen der Anlagepolitik auch das ausschliessliche Verwalten von flüssigen Mittel zulässt, wenn der Master-Fonds in Auflösung ist und die Fondsvertrags- / Anlagereglementsänderung nach Abs. 2 Bst. b oder c noch nicht in Kraft getreten ist.

Art. 64 E-KKV-FINMA Vereinigung Umwandlung und Vermögensübertragung

Ähnlich wie bei der Auflösung des Master-Fonds, stellt sich auch bei einer Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds die Frage nach dem weiteren Vorgehen beim Feeder-Fonds. Die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung eines Master-Fonds erfolgt nach den geltenden Bestimmungen wie bei allen übrigen kollektiven Kapitalanlagen.

Absatz 1

Der Feeder-Fonds hat einen Monat seit Bekanntgabe der Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds Zeit, um der FINMA zu melden, was sein weiteres Vorgehen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass der Feeder-Fonds die entsprechenden Schritte für seine Fortführung bzw. Auflösung rechtzeitig wahrnimmt. Damit haben die Anleger auch Gewissheit, wie die Zukunft des Feeder-Fonds weiter verlaufen wird.

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