Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Absatz 2
Grundsätzlich kommt es beim Feeder-Fonds durch die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds selbst nur zu einer Änderung, wenn der Master-Fonds untergeht, bspw. wenn er bei einer Vereinigung nicht der übernehmende Fonds ist, da dann ein neuer Master-Fonds als Zielfonds des Feeder-Fonds definiert werden muss. Bleibt der Master-Fonds jedoch bestehen, hat dies auf den Feeder-Fonds keinen Einfluss, ausser der Master-Fonds nimmt im Rahmen der Vereinigung Änderungen an seiner Anlagepolitik vor, welche der Feeder-Fonds in seinem Fondsvertrag / Anlagereglement umsetzen muss. Kommt es durch die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds zu genehmigungspflichtigen Änderungen beim Feeder-Fonds, so hat dieser mit der Meldung nach Abs. 1 ein Gesuch um Genehmigung der Änderungen einzureichen bzw. wenn er sich auflösen will, die Meldung der Auflösung gemäss Art. 96 Abs. 4 KAG zu machen. Da der Master-Fonds die Publikation seiner Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung zwei Monate im Voraus schalten muss, bleibt den Anlegern noch die 30-tägige Einwendungsfrist, bis die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds vollzogen werden kann.
Absatz 3
Wie bei der Auflösung muss auch der Fall, wo die Vereinigung, Umwandlung oder Vermögensübertragung des Master-Fonds vor der Genehmigung der Änderungen des Feeder-Fonds erfolgen, geregelt werden. In diesem Fall kann der Feeder-Fonds die Anteile am Master-Fonds bereits zurückgeben, wenn er den Erlös der Rückzahlung nur für den Zweck eines effizienten Liquiditätsmanagement einsetzt. Ein Umtausch der Anteile in die Anteile eines allfälligen neuen Master-Fonds ist nicht möglich, da dies gegen die Anlagepolitik des noch bestehenden Fondsvertrages / Anlagereglements verstossen würde.
Um das vorübergehende Weiterbestehen ohne entsprechenden neuen Master oder Umwandlung in einen nicht-Feeder-Fonds zu ermöglichen, ohne dass dabei ein Anlageverstoss entsteht, hat der Feeder-Fonds entsprechende Angaben in seinem Fondsvertrag / Anlagereglement aufzunehmen, die dies erlauben (vgl. auch Ausführungen zu Art. 63 Abs. 3 E-KKV-FINMA). Dieser Grundsatz wurde in Art. 57 Abs. 1 Bst. f. festgehalten.
2. Kapitel: Art. 65 E-KKV-FINMA (bisher Art. 51) Übrige Fonds
Der Bisherige Abs. 1 erklärte die Anforderungen des 1. Titels zu Effektenleihe, Pensionsgeschäften und derivative Finanzinstrumente als sinngemäss Anwendbar für übrige Fonds für traditionelle Anlagen. Mit der Revision der KKV-FINMA wurden im 1. Titel weitere Anforderungen an kollektive Kapitalanlagen eingeführt, wie die Verwaltung der Sicherheiten und die Master-Feeder Strukturen. Diese Anforderungen sollen künftig ebenfalls auf übrige Fonds für traditionelle Anlagen sinngemässe Anwendung finden. Gleichzeitig wurde der Anwendungsbereich um die übrigen Fonds für alternative Anlagen erweitert. Dabei sind jedoch die gesetzlichen Anforderungen an die übrigen Fonds, wie sie insbesondere in Art. 100 KKV aufgeführt sind, als auch die Möglichkeiten der FINMA, Abweichung zuzulassen (Art. 101 KKV) zu beachten. In diesem Sinne sollen die übrigen Fonds grundsätzlich kei-
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