Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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nen strengeren Vorschriften unterworfen werden, als dies in KAG oder in der KKV vorgesehen ist. Die sinngemässe Anwendung zielt in erster Linie darauf ab, dass die im 1. Titel festgelegten Grundsätze, wie bspw. die Bewertung von Derivaten oder die Verwaltung der Sicherheiten, allgemein angewendet werden. In den Bereichen der Risikoverteilung oder der Anlagepolitik werden jedoch die Bestimmungen des KAG und der KKV respektiert und je nach Fall können auch weitere Ausnahmen gewährt werden.

Absätze 2 und 3 werden gestrichen, da die Möglichkeit der FINMA, Ausnahmen zu gewähren, bereits in der KKV vorgesehen ist und auch ohne explizite Nennung in der KKV-FINMA anzuwenden ist.

2. Titel: Institute

1. Kapitel: Organisatorische Anforderungen bei der Delegation von Aufgaben

Art. 66 E-KKV-FINMA

Mit der Revision der KKV-FINMA soll das FINMA-RS 08/37 aufgehoben und prinzipienbasiert in die KKV-FINMA übernommen werden. Gleichzeitig wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen auf Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen sinngemäss ausgedehnt. Die prinzipienbasierte Übernahme hat in erster Linie eine Reduktion der detaillierten Bestimmungen des Rundschreibens auf grundsätzliche Anforderungen zur Folge. Diese Reduktion soll nicht zu einer massgebenden Änderung der bisher geltenden Grundsätze betreffend die Delegation von Aufgaben führen. So werden bspw. die nicht delegierbaren Aufgaben einer Fondsleitung gemäss Rz 23–25 des Rundschreibens zwar nicht mehr einzeln aufgezählt, aus den Bestimmungen von Art. 716a OR sowie den Bestimmungen aus KAG und KKV zur Fondsleitung geht jedoch hervor, dass die genannten Aufgaben nach wie vor zwingend vom Verwaltungsrat auszuführen sind. Auch die übrigen Bestimmungen zu nicht oder nur beschränkt delegierbaren Aufgaben werden grundsätzlich durch die prinzipienbasierte Übernahme der Bestimmungen des Rundschreibens und dessen Aufhebung nicht verändert.

In gewissen Punkten soll jedoch den Bewilligungsträgern eine gewisse Flexibilität bei der Ausgestaltung ihrer Organisation und der Delegation von Aufgaben eingeräumt werden. So wird im Rahmen der Bestimmungen zum Riskmanagement darauf verzichtet, die Delegation ins Ausland auszuschliessen. Die Delegation des Riskmanagements ist somit innerhalb des Konzerns unter einheitlicher Leitung grundsätzlich zulässig, solange dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt und die neu eingeführten Bestimmungen in Art. 66 E-KKV-FINMA eingehalten werden. Auch betreffend die Delegation der Compliance werden keine Einschränkungen mehr aufgeführt. Theoretisch kann daher auch ein Compliance-Officer im Ausland diese Aufgabe übernehmen. Grundsatz ist jedoch, dass dieser eine ausreichende Ausbildung und Erfahrung für die Ausübung seiner Tätigkeit mitbringt, insbesondere auch bezogen auf die rechtlichen Gegebenheiten in der Schweiz. Weiter kann die FINMA gestützt auf Art. 12a Abs. 3 KKV Ausnahmen gewähren von der Delegation des Riskmanagements gewähren, so bspw. im Rahmen von Start-ups, um diesen den Aufbau ihres Businessmodells zu ermöglichen.

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