Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Absatz 1
Analog Rz 13 des FINMA-RS 08/37 wird in Abs. 1 festgehalten, dass Fondsleitungen und SICAV die Delegation von Aufgaben in schriftlichen Verträgen festhalten müssen. Zudem soll mit dem Mindestinhalt sichergestellt werden, dass jeder Delegationsvertrag die notwenigen Grundsätze für die Überwachung der Beauftragten durch den Auftraggeber enthält. Diese Anforderungen aus dem FINMA-RS 08/37 werden sodann auf Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Vertreter ausländischer kollektiven Kapitalanlagen ausgedehnt. Diese Ausdehnung sollte in der Praxis materiell keine weiteren Einschränkungen mit sich bringen, da aufgrund der FINMA Praxis Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Vertreter ausländischer kollektiven Kapitalanlagen bisher die Delegation von Aufgaben ebenfalls in schriftlichen Verträgen festhalten mussten.
Absatz 2
Das FINMA-Rundschreiben 08/37 stellt sicher, dass durch die Delegation von Aufgaben die Fondsleitungen und SICAVs die gesetzlichen organisatorischen Anforderungen nicht verletzt werden und die Institute nach wie vor über eine angemessene Organisation verfügen. Dies soll auch nach der Aufhebung des Rundschreibens sichergestellt sein. Es werden daher in Abs. 2 konkrete Situationen aufgezählt, bei welchen die angemessene Organisation eines Bewilligungsträgers nicht mehr gegeben ist. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung.
Damit orientiert sich Abs. 2 an den Bestimmungen von Art. 82 der delegierten Verordnung 231/2013 zu den Briefkastenfirmen. Die Anforderungen aus Art. 82 Abs. 1 Bst. d der Delegierten Verordnung 231/2013 betreffend den Umfang der Delegation wird dabei nicht abgebildet. Ab wann eine angemessene Organisation nicht mehr gegeben ist, ist im Einzelfall zu entscheiden und kann nicht anhand quantitativer Angaben generell abstrakt in der KKV-FINMA geregelt werden.
Absätze 3-5
Rz 14 des FINMA-RS 2008/37 sieht vor, dass im Falle der Delegation von Aufgaben, welche Kundendaten betreffen, das FINMA-Rundschreiben 2008/7 „Outsourcing Banken“ zur Anwendung gelangt. Die aus dem FINMA-RS 08/7 relevanten Bestimmungen betreffen hauptsächlich Datenschutzfragen sowie weitere wichtige Bestimmungen, die hiermit sinngemäss in die KKV-FINMA aufgenommen werden.
Kundenorientierung
Rz 37–39 des FINMA-RS 08/7: Kunden, deren Daten durch Outsourcing Lösungen an einen Dritten gehen, müssen vorgängig darüber informiert werden. Gehen die Daten ins Ausland, so müssen die Kunden auch darüber informiert werden und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die Vertragsbeziehung abzubrechen.
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