Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Prüfung und Aufsicht

Rz 40–47 FINMA-RS 08/7: Diese Randziffern legen fest, dass die Auslagernde Gesellschaft, deren interne Revisionsstelle, die externe Prüfgesellschaft und die FINMA den ausgelagerten Geschäftsbereich jederzeit ungehindert einsehen können müssen. Weiter ist sicher zu stellen, dass durch die Auslagerung die Regulierung und die Aufsicht der FINMA nicht beeinträchtigt werden, insbesondere bei der Auslagerung ins Ausland.

Auslagerung ins Ausland

Rz 48–50 des FINMA-RS 08/7: Neben dem bereits vorgebrachten wird verlangt, dass die auslagernde Gesellschaft den Nachweis der Prüfmöglichkeit erbringt.

Absatz 6

Neu sind gemäss Abs. 6 die delegierten Aufgaben im Organisationreglement festzuhalten. Die Weiterdelegation ist im Normalfall einmalig zulässig, was entsprechend im Organisationsreglement festzuhalten ist. Die Anforderung, dass die delegierten Aufgaben sowie die Möglichkeit der Weiterdelegation im Organisationsreglement festgehalten werden muss, war bisher nicht explizit geregelt. Damit wird sichergestellt, dass die Delegation von Aufgaben in jedem Fall der FINMA zur Genehmigung vorgelegt wird und so der Anleger vor einer Aushöhlung der Gesellschaft geschützt ist.

2. Kapitel: Riskmanagement und Risikokontrolle

Art. 67 E-KKV-FINMA Grundsätze des Riskmanagements

Im Rahmen der Revision der KKV wurden die Artikel zur Betriebsorganisation (Art. 12 KKV) an internationale Standards wie die AIFM-Richtlinie angepasst und der neue Art. 12a KKV erlassen, wobei insbesondere das einwandfreie Funktionieren der internen Kontrollfunktionen gefördert werden sollte. Die Anforderungen an die Betriebsorganisation richten sich dabei im Grundsatz nach den Risiken und Komplexität der Geschäftstätigkeiten. Angemessene und funktionierende interne Kontrollfunktionen bei den Bewilligungsträgern sind einerseits für den Anlegerschutz von zentraler Bedeutung. Andererseits bestehen international weitergehende Bestimmungen für diese wichtigen Funktionen (insbesondere AIFM-Richtlinie und CESR-Guideline 09-963 für UCITS). Die Übernahme von wichtigen Grundsätzen ist daher im Sinne des Marktzugangs wichtig, entspricht aber auch einem Bedürfnis der Praxis, da die Ausgestaltung der Riskmanagement-Funktionen uneinheitlich vorgenommen wird.

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Riskmanagement ist hervorzuheben, dass dieser Begriff in der Praxis unterschiedlich angewendet wird. Im Sinne von Art. 12a KKV werden die Funktionen des Riskmanagements angesprochen. Daher ist hiermit primär die von den operativen Funktionen unabhängige Risikokontrolle eingeschlossen und damit das Riskmanagement im engeren Sinne gemeint. Als weiter gefasster Begriff kann Riskmanagement oder teile davon in der Praxis auch von operativen Einheiten als Teil der Risikosteuerung direkt in die operative Tätigkeiten eingebettet sein. Daher bestehen in der Praxis unterschiedliche Ausprägungen. Die vorliegenden Bestimmungen dienen

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