Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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dazu die wesentlichen Grundsätze des Riskmanagements und insbesondere der Risikokontrolle darzulegen ohne dabei ein bestimmtes Modell strikte vorzugeben. Die konkrete Ausgestaltung liegt im Rahmen der Verantwortung des Bewilligungsträgers und hat sich an der Art, Umfang, Risiken und Komplexität der Geschäftstätigkeiten auszurichten.
Um sicherzustellen, dass Fondsleitung, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen über ein angemessenes und zweckmässiges Riskmanagement verfügen, werden die Mindestanforderungen an ein angemessenes und zweckmässiges Riskmanagement gemäss Art. 12a KKV in der KKV-FINMA präzisiert. Übrige Bewilligungsträger werden hier nicht explizit geregelt, was jedoch nicht bedeutet, dass diese kein Riskmanagement benötigen. Für diese gilt Art. 12a KKV sinngemäss auch ohne entsprechende Präzisierungen.
Absatz 1 und 2
Absatz 1 und 2 knüpfen an die bestehenden Grundsätze aus dem FINMA-RS 08/24 bezüglich der allgemeinen Verantwortung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung im Zusammenhang mit der Umsetzung eines angemessenen internen Kontrollsystems und Riskmanagements von Banken an.
Art. 68 E-KKV-FINMA Interne Richtlinien
Absatz 1 und 2
Die Bewilligungsträger haben die Grundsätze des Riskmanagements und die Organisation in diesem Bereich in einer internen Richtlinie zu definieren. Wichtig ist hierbei, dass sämtliche Risiken aus der gesamten Geschäftstätigkeit miteinbezogen werden, was auch Art. 12a Abs. 1 KKV entspricht. Zu unterscheiden ist hierbei insbesondere die Abdeckung der Risiken auf Ebene der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen, der Risiken auf Ebene von weiteren verwalteten Mandaten und den weiteren Risiken aus den Geschäftstätigkeiten auf Ebene Unternehmung.
Absatz 3
Die Bewilligungsträger haben die Riskmanagement-Grundsätze festzulegen, umzusetzen und zu pflegen. Hierzu werden in Abs. 3 die Mindestanforderungen an den Inhalt der zu erstellenden internen Richtlinie, an welcher sich die Ausgestaltung der Funktionen des Riskmanagements orientiert, festgelegt. Hierbei wird hervorgehoben, dass insbesondere auch die Risiken der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen abzudecken sind (Markt-, Liquiditäts-, Gegenpartei- und operationelles Risiko). Die Risiken von einzelnen Positionen einer kollektiven Kapitalanlage sowie deren Wirkung auf das Gesamtrisiko sind zu berücksichtigen. Hierzu sind entsprechende Verfahren und Systeme zu definieren. In Übereinstimmung mit den UCITS-Bestimmungen in der CESR-Guideline 09-963 ist insbesondere auch eine angemessener Liquiditätsrisikomanagement-Prozess auf Stufe der kollektiven Kapitalanlagen anzuwenden, mit welchem die Liquiditätsrisiken erfasst, bewertet und gesteuert werden. Hiermit soll die Übereinstimmung der Liquidität der kollektiven Kapitalanlage mit den Rücknahmeverpflichtungen sowie anderen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen sichergestellt werden. Dabei ist die Liquidität einzelner Vermögenswerte und deren Auswirkung auf die Liquidität des Gesamtvermögens angemes-
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