Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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sen und risikoorientiert zu überwachen. Ein sich abzeichnender erhöhter Liquiditätsbedarf sollte dadurch frühzeitig erkannt werden. Ferner haben die Fondsleitungen Verfahren für den Fall eines Liquiditätsengpasses festzulegen

Weiter ist die Ausgestaltung der periodischen Berichterstattung der Riskmanagement-Funktionen an Verwaltungsrat und Geschäftsleitung festzulegen.

Absatz 4

Mit Abs. 4 wird der Grundsatz der Angemessenheit und Zweckmässigkeit festgehalten (siehe auch generelle Erläuterungen).

Absatz 5

Der Abs. 5 entspricht dem bisherigen Art. 27 Abs. 3 KKV-FINMA und regelt die speziellen Mindestanforderungen an die interne Richtlinie bezüglich des Einsatzes von Derivaten. Inhaltlich werden dabei folgende Änderungen vorgenommen:

 Bst. a von Art. 27 Abs. 2 KKV-FINMA enthält die Anforderungen an die allgemeine Organisation.

Diese ergeben sich einerseits bereits aus den allgemeinen organisatorischen Anforderungen. Andererseits können diese Punkte auch über die allgemeine Riskmanagement-Richtlinie nach Art. 68 Abs. 4 E-KKV-FINMA abgedeckt werden. Diese werden daher gestrichen;

 Reihenfolge: Die Risikopolitik wird formell vor Bst. b. Risikokontrolle in Bst. a gesetzt;

 Bst. a, Ziff. 4: formelle Anpassung bezüglich der Änderung der Vorschriften zur Verrechnung

beim Commitment-Ansatz II;

 Bst. b, Ziff. 5: Formelle Überarbeitung des Absatzes und Trennung der spezifischen für den Mo-

dell-Ansatz gültigen Anforderungen von den allgemein geltenden Anforderungen

Art. 69 E-KKV-FINMA Weitere Pflichten betreffend das Riskmanagement

Absatz 1

Ein angemessenes Riskmanagement beinhaltet ebenfalls eine risikoorientierte periodische Überprüfung der Grundsätze und der Verfahren. Hiermit soll eine regelmässige Aktualisierung und Behebung von Schwachstellen in den Abläufen sichergestellt werden.

Absatz 2

Neben der periodischen Beurteilung der Einhaltung der definierten Grundsätze sind auch die Ergebnisse aus den in Abs. 1 definierten regelmässigen Überprüfungen Bestandteil der Risikoberichterstattung.

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