Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Absatz 3

Einerseits werden in Abs. 3 die Pflicht zur Regelung des Einsatzes von Derivaten und Anlagetechniken (Effektenleihe und Pensionsgeschäfte) in internen Regelungen zentral geregelt. Andererseits müssen insbesondere auch die im Rahmen des Einsatzes von Anlagetechniken, Derivaten und der Verwaltung der Sicherheiten resultierenden Risiken für die kollektiven Kapitalanlagen durch die Riskmanagement-Prozesse abgedeckt werden.

Art. 70 E-KKV-FINMA Risikokontrolle

Absatz 1

Die Ausgestaltung der Funktion der Risikokontrolle richtet sich im Grundsatz nach der Art, dem Umfang, den Risiken und der Komplexität der Geschäftstätigkeit sowie der verwalteten kollektiven Kapitalanlagen des Bewilligungsträgers. Der Bewilligungsträger hat sicher zu stellen, dass er jederzeit über genügende fachlich qualifizierte personelle Ressourcen verfügt, um die Aufgaben der Risikokontrolle angemessen wahrnehmen zu können. Die FINMA kann bei der Umsetzung dieser Bestimmung von der Ausnahmemöglichkeit gemäss Art. 12a Abs. 4 KKV gebrauch machen. Denkbar ist dies insbesondere bei Instituten, wie beispielsweise Vermögensverwalter, welche sich in einer Aufbauphase befinden. Im Falle, wo dies der sachgerechten Verwaltung der Vermögenswerte dient, kann das Riskmanagement ausnahmsweise auch innerhalb des Konzerns unter einheitlicher Leitung delegiert werden. Dabei hat der Bewilligungsträger im Rahmen der allgemeinen Pflichten bei der Delegation von Aufgaben sicher zu stellen, dass eine sorgfältige Auswahl sowie Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Durchführung der Risikokontrolle erfolgt.

Absatz 2

Vorliegend werden die generischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Risikokontrolle definiert.

Absatz 3

Die vorliegend Bestimmung konkretisiert die Anforderung aus Art. 12a KKV. Die Risikokontrolle ist als von den operativen Organisationseinheiten unabhängige Riskmanagement-Funktion auszugestalten. Diese Bestimmungen ergeben sich im Derivate-Bereich bereits aus dem bisherigen Art. 35 KKV-FINMA zur Risikokontrolle.

Art. 71 E-KKV-FINMA Voraussetzungen für den Einsatz von Derivaten

Der Art. 71 E-KKV-FINMA entspricht dem früheren Art. 27 KKV-FINMA, wobei Abs. 3 in Abs. 5 von Art. 71 E-KKV-FINMA integriert wurde, und wird aus dem Derivate-Teil in das Kapitel Riskmanagement und Risikokontrolle verschoben, da primär organisatorische Anforderungen enthalten sind. Der Abs. 1 von Art. 27 KKV-FINMA wird gestrichen, da sich die entsprechenden Anforderungen bereits aus den allgemeinen Anforderungen an eine angemessene Betriebsorganisation gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG i.V.m. Art. 12 und 12a KKV ergeben. Hierbei handelt es sich um eine formelle Anpas-

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