Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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sung, da die entsprechenden Bestimmungen bereits aus übergeordneten Regelungen ergeben und damit weiterhin anzuwenden sind.

Absatz 1

Der bestehende Art. 35 KKV-FINMA wird gelöscht und die entsprechenden Bestimmungen in das vorliegende Kapitel integriert. Der Abs. 1 wiederspiegelt demgemäss den Art. 35 Abs. 1 KKV-FINMA. Die Risikokontrolle muss das Risiko jeder Position der kollektiven Kapitalanlage, deren Auswirkung auf das Gesamtrisiko sowie das Gesamtengagement jederzeit messen und die Einhaltung der jeweiligen Limiten überwachen (vgl. auch Art. 70 Abs. 2 E-KKV-FINMA).

Absatz 2

In Anlehnung an die für UCITS geltenden Bestimmungen bei der Bewertung von Derivaten (insbesondere für OTC-Derivate) wird vorliegend die Bestimmung aufgenommen, dass die Risikokontrolle den Bewertungsprozess und die -verfahren risikoorientiert überprüft und wenn notwendig bei der Auswahl der Verfahren und Prozesse zu beteiligen ist (bspw. illiquide Produkte). Dabei sind je nach Komplexität der Derivate laufend Stichproben durchzuführen. Die Abstimmung zwischen Risikokontrolle und Bewertung ist im Rahmen des Liquiditätsmanagements wichtig. Dadurch ist die Konsistenz zwischen Risikomess- und Bewertungsmodellen sichergestellt.

Absatz 3

Die Anforderungen aus den bisherigen Art. 45 Abs. 5 und 46 Abs. 7 KKV-FINMA betreffend die Deckung von physischen Lieferverpflichtungen bzw. Zahlungsverpflichtungen werden zentral an diese Stelle verschoben, da es sich um Aufgaben der Risikokontrolle handelt, welche nun zentral hier geregelt werden.

Absatz 4

Die Geschäftsleitung hat bei kollektiven Kapitalanlagen, die den Modell-Ansatz anwenden ein System von Obergrenzen von potentiellen Risikobeträgen (VaR-Limiten) zu genehmigen, welches durch die Risikokontrolle zu validieren und zu implementieren ist.

Absatz 5

Abs. 5 entspricht dem bisherigen Art. 27 Abs. 3 KKV-FINMA. Dieser wurde zudem ergänzt. Art. 27 Abs. 3 Bst. b KKV-FINMA wird zur Vereinfachung aufgeteilt in Punkte, welche für Risikokontrolle allgemein anwendbar sind, und solche, welche insbesondere beim Einsatz des Modell-Ansatzes zur Anwendung kommen. Ferner erfolgte eine punktuelle Erweiterung in Anlehnung an die geltenden EU-Bestimmungen der CESR-Guideline 10-788, welche auch in den wichtigen EU-Jurisdiktionen umgesetzt worden sind.

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