Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht

Hervorzuheben ist bei Bst. e, dass bei der Anwendung des Modell-Ansatzes zusätzlich die Hebelwirkung zu überwachen ist, da der VaR-Ansatz diesen Aspekt nicht direkt abdeckt. Dabei ist in Übereinstimmung mit den für UCITS geltenden CESR-Guidelines 10-788 allerdings das Gesamtengagement nicht als zusätzliche Limite zu betrachten, sondern dient dazu, das Risikoprofil der kollektiven Kapitalanlage im Rahmen der Risikokontrolle zu überwachen.

3. Kapitel: Fondsleitung und SICAV

Art. 72 E-KKV-FINMA

Absatz 1 und 2

Das FINMA-RS 08/37 sah in Rz 26 Bst. c vor, dass die Bewertung der Anlagen nur an eine allfällige Geschäftsleitung delegiert werden darf. Dies soll auch nach Aufhebung des FINMA-RS 08/37 weiterhin Gültigkeit haben. Als neue zentrale Anforderung kommt hinzu, dass die Bewertung durch eine von den Anlageentscheiden personell und funktional getrennten Stelle auszuführen ist. Damit soll eine objektive Bewertung sichergestellt werden. Der Bewilligungsträger muss dazu über ausreichende, qualifizierte personelle Ressourcen verfügen.

4. Kapitel: Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

1. Abschnitt: De-minimis-Ansatz

Art. 73 E-KKV-FINMA Zu berücksichtigende Vermögenswerte

Absatz 1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. h KAG i.V.m. Art. 1b Abs. 2 KKV sind für die Berechnung der Schwellenwerte sämtliche von einem Vermögensverwalter verwalteten Vermögenswerte in kollektiven Kapitalanlagen (i.S.v. Art. 7 Abs. 1 KAG) zu berücksichtigen. Dies unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Delegation verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er – über eine einheitliche Geschäftsführung, über ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche Beteiligung – verbunden ist.

In Abs. 1 von Art. 73 E-KKV-FINMA wird nun zusätzlich darauf hingewiesen, dass auch die Vermögenswerte, deren Verwaltung an einen Dritten delegiert wurde, miteinzubeziehen sind. Damit folgt man den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 231/2013, Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz. Wären diese Vermögenswerte nicht anzurechnen, könnten Vermögensverwalter durch die Delegation der Verwaltung die De-Minimis Schwelle unterschreiten und so eine Bewilligungspflicht umgehen.

Absatz 2

Mit Abs. 2 soll verhindert werden, dass Vermögenswerte einer kollektiven Kapitalanlage, welche in eine andere kollektive Kapitalanlage angelegt wurden, die durch denselben Vermögensverwalter ver-

/ 48/68