Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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waltet wird, doppelt berechnet werden. Dies entspricht den Ausführungen in Art. 2 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 231/2013.
Art. 74 E-KKV-FINMA Bewertung der verwalteten Vermögen
Absatz 1
Für jede verwaltete kollektive Kapitalanlage ist der Wert der verwalteten Vermögenswerte zu bestimmen. Gemäss Art. 1b Abs. 1 Bst. b KKV wird der Wert unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung (vgl. dazu Abs. 2) mindestens auf Quartalsbasis errechnet. Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden (Art. 1b Abs. 1 Bst. c KKV). Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des Domizilstaates der jeweiligen kollektiven Kapitalanlage unter Berücksichtigung allfälliger Bewertungsbestimmungen in den massgebenden Dokumenten der kollektiven Kapitalanlage. Damit folgt man den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Delegierten Verordnung 231/2013.
Absatz 2
Im Gegensatz zur Regelung der Delegierten Verordnung 231/2013, welche für die Risikomessung von AIFs sowohl die Commitment-Methode als auch die Brutto-Methode vorsieht, kennt das Schweizerische System nur den Commitment- bzw. den Modell-Ansatz. Aus diesem Grund ist vorliegend zur Berechnung der Hebelfinanzierungen auf das Gesamtengagement aus Derivaten abzustellen, welches mittels Commitment-Ansatz II nach Art. 35 ff. E-KKV-FINMA berechnet wird. Die Berechnung des Basiswertäquivalents erfolgt dabei gestützt auf den Anhang 1, welcher von Anforderungen des Anhang II der Delegierten Verordnung 231/2013 abgeleitet wird. Damit entspricht die Berechnungsmethode derjenigen in Art. 10 der Delegierten Verordnung , wobei jedoch keine Bruttorechnung erfolgt.
Absatz 3
Sofern die den kollektiven Kapitalanlagen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt, berechnet sich der für die De-Minimis-Schwellen massgebende Wert aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes (Art. 1b Abs. 1 Bst. d KKV).
Abs. 3 ist als eine Definition des Begriffes der Kapitalzusagen zu verstehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Anleger verbindlich eine bestimmte Investitionssumme zusagt, so dass der Verwalter der kollektiven Kapitalanlage diese abrufen kann. Art. 1 Ziff. 1 der Delegierten Verordnung 231/2013 definiert den Begriff der Investitionszusage folgendermassen: „Investitionszusage ist die vertragliche Zusage eines Anlegers, dem alternativen Investmentfonds auf Verlangen des Verwalter alternativer Investmentfonds einen vereinbarten Anlagebetrag zur Verfügung zu stellen.“
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