Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Absatz 4

Abs. 4 enthält die Definition des Begriffes Nominalwert von Art. 1b Abs. 1 Bst. d KKV. Dabei sind die Kapitalzusagen als Ausgangspunkt zu bestimmen. Von diesem Betrag können bereits geleistete Rückzahlungen an die Anleger abgezogen werden.

2. Abschnitt: Berufshaftpflichtversicherung

Gemäss Art. 21 Abs. 3 lit b KKV hat die FINMA die Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung. Diese soll in der KKV-FINMA wahrgenommen werden. Im Vordergrund steht dabei die Gleichwertigkeit zum EU-Recht bzw. der entsprechende Marktzugang. Folglich werden die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung analog derjenigen in der AIFM-Richtlinie sowie der dazugehörenden Delegierten Verordnung 231/2013 ausgestaltet.

Art. 75 E-KKV-FINMA Anforderungen

Absatz 1

Die Anforderungen in Abs. 1 erfolgen in Anlehnung an Art. 15 Ziff. 1 der Delegierten Verordnung 231/2013. Dabei sind jedoch die Versicherungsverträge nur mit Versicherungsunternehmen abzuschliessen, welche Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 unterstehen. Damit soll sichergestellt werden, dass im Falle von Streitigkeiten mit der Versicherung die Anleger entsprechend auf diese zurückgreifen kann. Gleichzeitig wird die Anforderung von Art. 15 Abs. 2 Bst. e der Delegierten Verordnung 231/2013, wonach es sich beim Versicherungsunternehmen um ein Drittunternehmen handeln muss, nicht übernommen.

Absatz 2 und 3

Die Höhe des Versicherungsschutzes wird in den Abs. 2 und 3 analog den Anforderungen von Art. 15 Ziff. 3 und 4 Delegierten Verordnung 231/2013 festgesetzt. Damit ist sichergestellt, dass Vermögensverwalter, welche die zusätzlichen Eigenmittel mittels Berufshaftpflichtversicherung abdecken, dieselben Anforderungen einzuhalten haben, wie in der EU und somit der Marktzugang gesichert ist.

Absatz 4

Die in Abs. 4 geforderte dauernde Einhaltung der Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung impliziert eine laufende Überprüfung, so dass die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können. Damit wird den Anforderungen von Art 15 Abs. 5 der Delegierten Verordnung 231/2013 Rechnung getragen.

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