Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Art. 76 E-KKV-FINMA Berufshaftungsrisiken

Absatz 1 und 2

In Art. 76 E-KKV-FINMA wird grundsätzlich definiert, welche Berufshaftungsrisiken die Berufshaftpflichtversicherung abzudecken hat. Dabei sind alle Risiken abzudecken, für die der Vermögensverwalter rechtlich verantwortlich ist. Die Delegierten Verordnung 231/2013 sieht hierzu in Art. 12 umfassende Anforderungen, inkl. einer beispielhaften Aufzählung von Risiken, welche die Versicherung abdecken muss, vor. Diese wurden in Abs. 2 aufgenommen. Diese Risiken sind von der Berufshaftpflichtversicherung mindestens abzudecken, wobei auch jegliche weiteren Risiken abzudecken sind, die von Abs. 1 erfasst werden.

5. Kapitel: Depotbank

Art. 77 E-KKV-FINMA Organisation

Die Revision des KAG und der KKV brachte auch bei den Anforderungen an die Organisation der Depotbanken Veränderungen mit sich. So wurde in Art. 102a KKV neu explizit festgehalten, dass die Depotbank für die Erfüllung der Depotbankentätigkeit über eine geeignete Organisation und über angemessen qualifiziertes Personal verfügen muss. Dazu ist eine genügende Anzahl verantwortliche Personen einzustellen, namentlich mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung. Diese haben sicherzustellen, dass die Aufgaben der Depotbank nach Art. 73 KAG, wie die Verwahrung des Vermögens, die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, der Zahlungsverkehr und die Kontrolle der Fondsleitung oder SICAV, angemessen wahrgenommen werden. In gewissen Ausnahmefällen kann es die Auslastung der verantwortlichen Personen der Depotbank erlauben, dass diese neben ihrer Tätigkeit im Sinne von Art. 73 KAG noch weitere Tätigkeiten für die Bank im Bereich der Verwahrung ausüben. So beispielsweise, wenn nur eine geringe Anzahl kollektiver Kapitalanlagen verwahrt wird und die drei Vollzeitstellen durch die anfallenden Aufgaben deutlich nicht ausgelastet sind. Eine weitere, jedoch nur vorübergehende Ausnahme ist bei Depotbanken denkbar, welche sich noch in der Aufbauphase befinden (sog. Start-ups). In allen Fällen ist eine ausnahmsweise Erweiterung der Tätigkeit der Personen gemäss Art. 102a Abs. 2 KKV im Einzelfall zu Prüfen und immer nur dann zulässig, wenn dadurch die unabhängige Ausübung der Aufgaben nach Art 73 KAG nicht beeinträchtigt wird. Die Depotbank hat in diesen Fällen jegliche Interessenkonflikte zu vermeiden und sicher zu stellen, dass auch in Stresssituationen genügend Ressourcen für die angemessene Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Art. 73 KAG vorhanden sind.

Die Depotbanken haben sich daher innerhalb der in Art. 144c KKV genannten Übergangsfrist intensiv mit diesen neuen Anforderungen auseinander zu setzen und eine angemessene Organisation sicher zu stellen.

Absatz 1, 2 und 3

Mit den Bestimmungen in den Abs. 1, 2 und 3 werden die Anforderungen aus Rz 22 des FINMA-RS 08/37 übernommen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Personen, welche für die Depot-

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