Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

bankaufgaben gemäss Art. 73 KAG zuständig sind, keine Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen könnten.

Absatz 4

Grundsätzlich verfügt die Bank, von welcher die Depotbank ein Teil ist, bereits über ein Riskmanagement. Die Bank hat bei der Ausgestaltung bezüglich der Depotbankfunktion jedoch auch die Bestimmungen der KKV-FINMA zum Riskmanagement zu berücksichtigen.

Art. 78 E-KKV-FINMA Kontrollfunktion

Zur Wahrnehmung der unabhängigen gesetzlichen Kontrollfunktion gegenüber der Fondsleitung oder der SICAV gemäss Art. 73 Abs. 3 KAG sowie der Anforderungen an die Organisation gemäss Art. 102a KKV hat die Depotbank angemessene interne Richtlinien (wie bspw. Weisungen und Prozesse) zu erlassen. Dazu hat sie die Risiken, welche aus den von ihr verwahrten Vermögenswerten hervorgehen zu analysieren, damit sie anschliessend ihre Kontrollfunktion auch entsprechend ausgestalten kann.

Absatz 2

In der internen Richtlinie sind mindestens die in Abs. 2 genannten Elemente zu regeln. Mittels eines Kontrollplanes soll die Vornahme der Tätigkeiten und insbesondere auch die Kontrollmethoden selber definiert werden. Gleichzeitig muss auch ein Eskalationsprozess bei festgestellten Regelverstössen implementiert werden.

3. Titel: Buchführung, Bewertung, Rechenschaftsablage und Publikationspflicht

Per 1. Januar 2013 traten die neuen Bestimmungen zur Rechnungslegung im Obligationenrecht (OR; SR 220) in Kraft. Zur Umsetzung bestehen Übergangsfristen von zwei Jahren, respektive drei Jahren für die Konzernrechnung. Soweit die Ausführungsbestimmungen der KKV-FINMA nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen im Rechnungslegungsrecht Art. 957 ff OR. Aus den neuen Bestimmungen ergeben sich Anpassungen bezüglich der Verweise auf Artikel und der inhaltlichen Änderungen im Bereich des Anhangs aufgrund des neu eingeführten Lageberichts.

Weiter sind bei den international anerkannten Rechnungslegungsstandards IFRS und US GAAP Erleichterungen zur Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften eingeführt worden. Dies soll entsprechend in der KKV-FINMA angepasst werden.

/ 52/68