Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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1. Kapitel: Buchführung und Rechnungslegung

Der Titel des 1. Kapitels wird um den Begriff der Rechnungslegung ergänzt. Damit wird präzisier, dass es sich bei den Bestimmungen in diesem Kapitel hauptsächlich um Rechnungslegungsvorschriften handelt. Die Buchführung ist sozusagen Mittel zum Zweck zur Rechnungslegung.

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 79 E-KKV-FINMA (bisher Art. 52) Grundsätze

Absatz 1

Abs. 1 definiert die gesetzlichen Grundlagen zu Buchführung und Rechnungslegung. Im neuen Rechnungslegungsrecht sind die Bestimmungen in den Art. 957 ff. OR geregelt. Auf diese Bestimmungen wird bereits im Art. 87 KAG verwiesen (vgl. Fussnote zu Art. 87 KAG). Vor der Revision des KAG wurde nur auf die Bestimmungen im Aktienrecht Art. 662 ff. OR verwiesen und nicht auf die Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung. Die Präzisierungen zur Buchführung und Rechnungslegung sind deshalb nicht mehr notwendig.

Absatz 3

Die Grundsätze zur Rechenschaftsablage waren ursprünglich in Art. 62 KKV-FINMA geregelt. Das Abschlusstagprinzip gehört jedoch zu den allgemeinen Grundsätzen der Buchführung und Rechnungslegung. Im Sinne einer Konsolidierung wird daher der geltende Art. 62 Abs. 1 KKV-FINMA gestrichen und Abs. 3 von Art. 79 E-KKV-FINMA mit dem Abschlusstagprinzip ergänzt.

Absatz 4 (gestrichen)

In Abs. 4 wird bisher die Nachprüfbarkeit durch die FINMA und die Prüfgesellschaft unterstrichen. Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wir dies nun allgemein in Art 958f OR geregelt. Damit ist bereits aufgrund des Rechnungslegungsrechts des OR sicher zu stellen, dass die FINMA und die Prüfgesellschaft die Transaktionen nachprüfen können muss. Abs. 4 wird daher gestrichen.

Absatz 5 (gestrichen)

Die Bestimmung in Abs. 5 stellt Erläuterungen zu Bilanzpositionen dar. Die Mindestgliederung der Bilanz und des Inventars wird bereits in Art. 94 f. bzw. Anhang 2 und 3 E-KKV-FINMA und Art. 99 E-KKV-FINMA geregelt. Im Sinne einer Konsolidierung kann daher Abs. 5 ohne materielle Auswirkungen gestrichen werden.

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