Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten
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Art. 80 E-KKV-FINMA (bisher Art. 53) Rechnungseinheit
Absatz 3
Die neuen Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 958d Abs. 3 OR verlangen, dass wenn die Rechnungslegung nicht in der Landeswährung erfolgt, die Werte zusätzlich in der Landeswährung angegeben werden müssen. Das würde für die kollektiven Kapitalanlagen zu einer unübersichtlichen Darstellung führen. Zudem ist die zusätzliche Darstellung in der Landeswährung nicht zielführend, da das Risikomanagement für den Fonds auf die bezeichnete fremde Währung als Rechnungseinheit ausgerichtet ist und nicht auf die angegebenen umgerechneten Werte in der Landeswährung.
Mit dem neuen Abs. 3 wird daher klargestellt, dass die im OR verlangte zusätzliche Darstellung in der Landeswährung für die kollektiven Kapitalanlagen nicht anzuwenden ist.
2. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen
Art. 82 E-KKV-FINMA (bisher Art. 55) Anteil- und Anteilscheinkontrolle
Absatz 1
In Bst. f wird bis anhin nur vom Inventarwert gesprochen. Dieser Begriff existiert so nicht in KAG und KKV, sondern wird als Nettoinventarwert bezeichnet. Es erfolgt daher in der gesamten E-KKV-FINMA eine entsprechende formelle Anpassung an den allgemein verwendeten Begriff.
Art. 83 E-KKV-FINMA (bisher Art. 56) Immobilienfonds
Absatz 2
Die Bestimmung in Abs. 2 erläutert die bei einer allfälligen Liquidation eines Immobilienfonds anfallenden Steuern mit Grundstück- und allenfalls Handänderungssteuern. Je nach kantonalem Steuersystem unterliegen Grundstückgewinne einer separaten Grundstückgewinnsteuer oder einer normalen Gewinnsteuer. In Abs. 2 sind die Gewinn- oder Ertragssteuern nicht präzisiert und sollen daher ergänzt werden. Damit soll den unterschiedlichen kantonalen Steuersystemen Rechnung getragen werden.
Absatz 3 (gestrichen)
Abs. 3 erlaubt bis anhin Abschreibungen auf Grundstücken einschliesslich Zugehör zulasten der Erfolgsrechnung. Abschreibungen auf Grundstücken sind grundsätzlich steuerlich motiviert und beziehen sich auf die Einzelabschlüsse gemäss OR der Immobiliengesellschaften. Der Fondsabschluss soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertet werden und den Verkehrswert reflektieren. Deshalb wird dieser Absatz gestrichen. Daraus ergeben sich sodann weitere entsprechende Anpassungen bei den Gliederungsvorschriften in Art. 95 bzw. Anhang 3 E-KKV-FINMA.
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