Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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2. Kapitel: Bewertung

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 84 E-KKV-FINMA (bisher Art. 57) Anlagen

Absatz 2

Neu werden gemäss Abs. 2 die Anlagen in einer Tabelle nach drei definierten Bewertungskategorien aufgeteilt. Dies soll den Anlegern mehr Transparenz über die Bestimmung des Verkehrswertes und die damit verbundenen unterschiedlichen Ermessensspielräume geben. Die Angaben werden dabei in drei Stufen unterteilt, die den bereits bekannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS und US GAAP) ähnlich sind. Die Bewertungskategorien lassen sich aus Art. 88 KAG ableiten:

Bst. a. werden alle Anlagen zugeordnet, die direkt an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen offenen und geregelten Markt gehandelt werden. Diese Stufe kann direkt von Art. 88 Abs. 1 KAG abgeleitet werden.

Art. 88 Abs. 2 KAG wird in zwei Stufen unterteilt und näher präzisiert:

Bst. b werden alle Anlagen zugeordnet, deren Eingabeparameter für die Bestimmung des Verkehrswertes entweder direkt oder indirekt an einem Markt beobachtbar sind und nicht Bst. a zugeordnet werden können.

Bst. c werden alle Anlagen zugeordnet, deren Eingabeparameter für die Bestimmung des Verkehrswertes nicht direkt oder indirekt an einem Markt beobachtbar sind und die Bestimmung des Verkehrswertes mit geeigneten Bewertungsmodellen erfolgt.

Art. 85 E-KKV-FINMA (bisher Art. 58) Private Equity

Absatz 1

Bisher konnten Privat Equity Anlagen neben anerkannten internationalen Standards auch nach von der FINMA zugelassenen Standards bewertet werden. Die Formulierung weist darauf hin, dass es andere Standards als anerkannte internationale Standards geben könnte. Die FINMA hat bis heute keine anderen Standards zugelassen und auch keine entsprechenden Ersuchen aus dem Markt erhalten. In den heute verwendeten Prospekten wird hauptsächlich auf die anerkannten Standards von The Swiss Private Equity & Corporate Finance Association (SECA) hingewiesen, welche unter den Begriff der internationalen Standards fallen. Aus diesem Grund wird die Formulierung, dass die FINMA andere Standards zulassen kann, gestrichen.

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