Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Absatz 3

Abs. 3 legt fest, dass Abweichungen von internationalen Standards im Jahresbericht offen zu legen sind. In der Regel sind die angewendeten Standards so ausgestaltet, dass verschiedene Optionen für die Bewertung anwendbar sind, welche aber nicht als Abweichung verstanden werden. An sich sollte die Fondsleitung nur Private Equity Investments tätigen, die sie auch nach anerkannten Standards bewerten kann. Abweichungen von den internationalen Standards sind somit nicht zulässig, weshalb dieser Absatz gestrichen wird.

Art. 86 E-KKV-FINMA Immobilienfonds

Gemäss Art. 90 Abs. 2 KAG sind die Grundstücke in der Bilanz zu Verkehrswerten einzustellen. Unter die Definition von Grundstücken fallen gemäss Art. 86 Abs. 2 KKV auch „angefangene Bauten“. In der Praxis bilanzieren viele Immobilienfonds angefangene Bauten „zu Anschaffungskosten“, andere bilanzieren diese zu Verkehrswerten analog Art. 90 Abs. 2 KAG. Grundsätzlich können heute auch angefangene Bauten mittels Discounted Cash Flow Modellen während der Bauzeit zum Fair Value bewertet werden. Diskussionen ergeben sich auch immer wieder bezüglich der Frage, ob die Schätzungsexperten auch Objekte im Bau per Bilanzstichtag bewerten müssen.

Diese unterschiedliche Handhabung führt zu Unsicherheiten und Ungleichbehandlungen. Zudem wird dadurch die Vergleichbarkeit der einzelnen Immobilienfonds erschwert. In diesem Sinne sind zukünftig angefangene Bauten zu Verkehrswerten zu Bilanzieren und durch den Schätzungsexperten auf den Abschluss des Rechnungsjahres zu bewerten.

2. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen

Art. 87 E-KKV-FINMA (bisher Art. 59)

Absatz 2 (gestrichen)

Mit Abs. 2 wird bis anhin die Aktivierung von Gründungs- und Organisationskosten der SICAV zugelassen. Mit der Revision des Rechnungslegungsrechts wurde die Aktivierung von Gründungs- und Organisationskosten verboten. Entsprechend ist Abs. 2 zu streichen.

3. Abschnitt: Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

Art. 89 E-KKV-FINMA (bisher Art. 61) Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)

Absatz 1

Die aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sind in die neuen Bestimmungen der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (neues Rechnungslegungsrecht) aufgenommen worden. Die Bewertung ist in den Art. 960 bis 960e OR geregelt.

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