Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Absatz 2

Nach international anerkannten Standards IFRS und US GAAP sind Investmentgesellschaften von der Konsolidierung befreit, sofern sie die Beteiligungen nach Fair Value bewerten. Die Konsolidierungspflicht nach OR wird daher im neu formulierten Art. 109 Abs. 2 E-KKV-FINMA aufgehoben und die Konsolidierung ist nach anerkannten Standards gemäss Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) vorzunehmen. Entsprechend ist daher auch Art. 81 Abs. 2 E-KKV-FINMA anzupassen.

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zur Rechenschaftsablage

Art. 62 KKV-FINMA Grundsätze (gestrichen)

Absatz 1

Das Abschlusstagprinzip ist ein Grundsatz der ordnungsmässigen Rechnungslegung und wird neu bei den allgemeinen Grundsätzen in Art. 79 Abs. 3 E-KKV-FINMA aufgenommen.

Absatz 2

Die Bestimmung in Abs. 2 sieht bisher vor, dass bei Vorliegen von besonderen Bestimmungen Aktiven und Passiven bzw. Aufwand und Ertrag verrechnet werden können. Es ist nicht bekannt, was unter die besonderer Bestimmungen fallen soll. Ohne diese Anmerkung deckt sich der Inhalt mit der Bestimmung im Obligationenrecht (Art. 958c Ziff. 7 OR) und bringt deshalb keinen Zusatznutzen, weshalb Abs. 2 gestrichen wird.

Art. 90 E-KKV-FINMA (bisher Art. 63) Private Equity

Absatz 1

Bis anhin werden die Bewertungsmethoden nur im Jahresbericht ausgewiesen. Gemäss Art. 89 KAG ist neben dem Jahresbericht grundsätzlich auch ein Halbjahresbericht zu erstellen. Sofern ein solcher erstellt werden muss, sind die Bewertungsmethoden zukünftig auch im Halbjahresbericht auszuweisen.

Absatz 2

Wie bereits in den Erläuterungen zu Art. 88 Abs. 3 E-KKV-FINMA ausgeführt, sind grundsätzlich die internationalen Standards ohne Abweichungen anzuwenden. Abs. 2 wird daher entsprechend gestrichen.

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