Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

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Absatz 3

Ein Wert, der in der Vermögensrechnung bzw. Bilanz aufgeführt ist, wird als bilanzierter Wert bezeichnet. Der Begriff „bilanziert“ ist konkreter als der aktuell in Abs. 3 verwendete Begriff „eingesetzt“ und wird daher entsprechend angepasst.

Art. 91 E-KKV-FINMA (bisher Art. 64) Tochtergesellschaften

Absatz 2

In Abs. 2 wird auf anerkannte Grundsätze der Konsolidierung verwiesen, die aber nicht näher beschrieben sind. Die anerkannten Grundsätze beziehen sich hier grundsätzlich nur auf die Bestimmungen im OR, welche zwar die Konsolidierungspflicht regeln aber keine Bewertungsmethoden definieren. Die Bewertung der kollektiven Kapitalanalgen basiert auf Verkehrswerten. Es ist deshalb auf die anerkannten Standards, wie sie in der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) aufgeführt sind, hinzuweisen. Die Rechnungslegungsvorschriften für kollektive Kapitalanlagen der FINMA (Art. 91 KAG) gehören auch zu diesen anerkannten Standards. Dadurch wird sichergestellt, dass die Konsolidierung nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen, d.h. nach Verkehrswerten, vorgenommen wird und nicht etwa nach Buchwerten, wie das gemäss OR möglich wäre.

Mit der vorgeschlagenen Formulierung können die Tochtergesellschaften auch nach anderen anerkannten Standards konsolidiert werden, wie beispielsweise IFRS, US GAAP oder Swiss GAAP FER. Jedoch ist es wenig wahrscheinlich, dass bei den kollektiven Kapitalanlagen für die Buchführung zur Konsolidierung der Tochtergesellschaften ein anderer Standard als die Rechnungslegungsvorschriften für kollektive Kapitalanlagen angewendet wird.

4. Kapitel: Rechenschaftsablage bei offenen kollektiven Kapitalanlagen

1. Abschnitt: Jahresrechnung

Art. 92 E-KKV-FINMA (bisher Art. 65) SICAV

Absatz 3

In Abs. 3 werden die Gründungs- und Organisationskosten als immaterielle Vermögenswerte zugelassen. Gemäss den neuen Rechnungslegungsbestimmungen (OR) ist die Aktivierung von Gründungs- und Organisationskosten verboten. Deshalb ist dieser Satzteil in Abs. 3 zu streichen.

Absatz 6

Die Bestimmung setzt den im Art. 89 KAG definierten Jahresbericht dem Geschäftsbericht gemäss OR gleich. Laut Art. 958 Abs. 2 OR besteht der Geschäftsbericht für grössere Unternehmen (Unternehmen, die von Gesetztes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind) aus Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang), Lagebericht, Geldflussrechnung und zusätzliche Angaben

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