Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/15: Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) · 68 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht

zum Anhang. Für eine SICAV wäre somit auch ein Lagebericht und eine Geldflussrechnung zu erstellen.

Der Lagebericht und die Geldflussrechnung sind im neuen Rechnungslegungsrecht neue Bestandteile des Geschäftsberichts von grösseren Unternehmen. Aufgrund der Struktur der SICAV ist vorliegend jedoch kein Vorteil für die Marktteilnehmer zu erkennen, wenn ein Lagebericht und eine Geldflussrechnung erstellt würde.

Die Bestimmung in Art. 92 Abs. 6 E-KKV-FINMA stellt daher klar, dass Lagebericht und Geldflussrechnung für SICAVs nicht erstellt werden müssen.

Art. 94 E-KKV-FINMA (bisher Art. 67) Effektenfonds

Die Mindestgliederung vom bisherigen Art. 67 KKV-FINMA wird in den Anhang 2 verschoben.

Art. 95 E-KKV-FINMA (bisher Art. 68) Immobilienfonds

Die Mindestgliederung vom bisherigen Art. 68 KKV-FINMA wird in den Anhang 3 verschoben.

Art. 97 E-KKV-FINMA (bisher Art. 70) Mindestgliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Teilvermögens der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre

Absatz 3

Bis anhin sind die Gründungs- und Organisationskosten separat auszuweisen. Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht und der Streichung vom bisherigen Art. 59 Abs. 2 KKV-FINMA können diese nicht mehr aktiviert werden, weshalb Abs. 3 entsprechend angepasst wird.

Absatz 4

Der Begriff „weitere Informationen“ wird durch „Anhang“ ersetzt (siehe Mindestgliederung Art. 94 und 95 bzw. Anhang 2 und 3 E-KKV-FINMA). Angegebene Artikel werden dem neuen Rechnungslegungsrecht angepasst. Die Durchführung der Risikobeurteilung ist im neuen Rechnungslegungsrecht nicht mehr im Anhang sondern im Lagebericht gemäss Art. 961c OR offenzulegen. Art. 92 Abs. 6 E-KKV-FINMA setzt den Jahresbericht gemäss Art. 89 KAG dem Geschäftsbericht gemäss OR gleich, wobei der Lagebericht gemäss Art. 961c OR und die Geldflussrechnung gemäss Art. 961b OR davon ausgeschlossen sein sollen (siehe dazu Kommentar zu Art. 92 Abs. 6 E-KKV-FINMA). Das Teilvermögen der Unternehmensaktionärinnen und -aktionäre soll nicht durch diese neue Regelung im Rechnungslegungsrecht von einer Risikobeurteilung ausgeschlossen werden. Deshalb wird der Punkt der Durchführung einer Risikobeurteilung separat als Bestandteil im Anhang aufgenommen.

/ 59/68