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Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 8 Seiten
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451.61 Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV)
vom [Datum] Entwurf vom 25. März 2015
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 23n Absatz 5 und 6, 23o Absatz 3, 23q Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),
in Ausführung des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 20102 über den Zugang zu genetischen Ressourcen
und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen
über die Biologische Vielfalt (Nagoya-Protokoll),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen und sich darauf beziehendem traditionellem Wissen sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus dieser Nutzung.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. Genetische Ressourcen: Genetisches Material von tatsächlichem oder potenziellem Wert;
b. Genetisches Material: Jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält;
c. Nutzung der genetischen Ressourcen: Das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschliesslich durch die Anwendung der Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens vom 5. Juni 19923 über die biologische Vielfalt;
d. Nutzende: Juristische oder natürliche Personen, die gemäss dem Nagoya-Protokoll eine genetische Ressource oder sich darauf beziehendes traditionelles Wissen nutzen oder unmittelbar Vorteile aus dieser Nutzung erzielen;
e. Vermarktung: Das Verkaufen von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf genutztem sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen basiert, sowie andere Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit genutzten genetischen Ressourcen oder mit diesem genutzten Wissen, aus denen finanzielle Vorteile resultieren, insbesondere Lizenzen, Pfandverträge oder ähnliche Rechtsgeschäfte;
f. International anerkanntes Konformitätszertifikat: Eine Genehmigung oder ein gleichwertiges Dokument, die oder das zum Zeitpunkt des Zugangs von einer zuständigen Behörde gemäss Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 2 des Nagoya-Protokolls ausgestellt und bei der internationalen Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (internationales Access and Benefit-sharing Clearing-House) registriert wurde.
2. Abschnitt: Anforderungen an die Nutzung genetischer Ressourcen und des sich darauf beziehenden traditionellen Wissens aus anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls
Art. 3 Sorgfaltspflicht
1Bei der Wahrnehmung der Sorgfaltsplicht nach Artikel 23n NHG hat der oder die Nutzende namentlich folgende Informationen aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben:
a. das gemäss den Vorschriften des Nagoya-Protokolls ausgestellte international anerkannte Konformitätszertifikat sowie allfällige Informationen über die Nutzungs- und Weitergaberechte;
b. falls kein international anerkanntes Konformitätszertifikat verfügbar ist, die folgenden Informationen:
1. Name und Adresse des oder der Nutzenden,
1SR 451