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Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 8 Seiten

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4. Abschnitt: Aufgaben der Behörden

Art. 10 Aufgaben des BAFU

1Das BAFU ist die zuständige Behörde und Kontaktstelle für das Nagoya-Protokoll. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Es führt eine nationale Informationsstelle (nationales Access and Benefit-sharing Clearing-House).

b. Es gewährleistet die Verbindung mit dem Sekretariat nach Artikel 24 des Übereinkommens vom 5. Juni 19927 über die Biologische Vielfalt und der internationalen Informationsstelle (internationales Access and Benefit-sharing Clearing-House).

c. Es erfüllt die Aufgaben nach Artikel 13 des Nagoya-Protokolls.

d. Es gewährleistet den Informationsaustausch mit dem internationalen Access and Benefit-sharing Clearing-House nach Artikel 14 des Nagoya-Protokolls.

e. Es stellt auf Anfrage anderen Vertragsparteien des Nagoya-Protokolls Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfaltspflicht zur Verfügung.

f. Es betreibt eine elektronische Datenbank, in welcher die Informationen im Zusammenhang mit den Sorgfalts- und Meldepflichten nach den Artikeln 3−5 und 8 erfasst werden.

g. Es prüft die Einhaltung der Sorgfaltspflicht und der Meldepflicht, wenn konkrete Hinweise auf deren Verletzung vorliegen; es kann dazu die Kantone beiziehen.

h. Es führt ein öffentliches Verzeichnis mit den bewährten Verfahren und den anerkannten Sammlungen.

i. Es sorgt dafür, dass bei Bedarf Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Nagoya-Protokolls durchgeführt werden.

j. Es erstattet Bericht nach Artikel 29 des Nagoya-Protokolls.

2Das BAFU ermutigt die Nutzenden, Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen ergeben, auch bei Fehlen einer Rechtspflicht freiwillig in ausgewogener und gerechter Weise zu teilen. Es setzt sich dafür ein, dass die Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile eingesetzt werden.

Art. 11 Aufgaben anderer Behörden

1Die zuständigen Behörden überprüfen anlässlich von Marktzulassungsverfahren nach den nachfolgend aufgeführten Verordnungen, ob bei Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, der Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht nach den Artikeln 4, 5 und 8 vorliegt:

Produkt Zuständige Behörde Massgebliche Verordnung

a. Arzneimittel (Human- und Tierarz- Schweizerisches Heilmittelinstitut Arzneimittelverordnung vom

neimittel) (Swissmedic) 17. Oktober 20018

b. immunologische Arzneimittel für Bundesamt für Lebensmittelsicher- Arzneimittelverordnung vom

den tierärztlichen Gebrauch heit und Veterinärwesen (BLV) 17. Oktober 2001

c. Lebensmittel, Zusatzstoffe, Verarbei- BLV Lebensmittel-und Gebrauchsgegentungshilfsstoffe ständeverordnung vom 23. November 20059

d. Pflanzenschutzmittel Bundesamt für Landwirtschaft Pflanzenschutzmittelverordnung vom (BLW) 12. Mai 201010

e. Dünger BLW Dünger-Verordnung vom

10. Januar 200111

f. Futtermittel BLW Futtermittel-Verordnung vom

26. Oktober 201112

g. pflanzliches Vermehrungsmaterial BAFU Freisetzungsverordnung vom

für ausschliesslich forstwirtschaftli- 10. September 200813

che Verwendungen

h. pflanzliches Vermehrungsmaterial BLW Vermehrungsmaterial-Verordnung vom für alle übrigen Verwendungen 7. Dezember 199814

7 SR 0.451.43

8 SR 812.212.21

9 SR 817.02

10 SR 916.161

11 SR 916.171

12 SR 916.307

13 SR 814.911

14 SR 916.151