Vorlage

Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

2. Beschreibung der genetischen Ressource oder des Gegenstandes sowie deren Nutzung,

3. Zeitpunkt des Zugangs zur genetischen Ressource,

4. Quelle der genetischen Ressource,

5. Name und Adresse der Person, von der die genetische Ressource unmittelbar erworben worden ist, Zeitpunkt des Erwerbs sowie, sofern vorhanden, eine Bestätigung der Person, dass sie die genetische Ressource für die betreffende Nutzung rechtmässig erworben hat und weitergeben darf,

6. bei Weitergabe der genetischen Ressource Name und Adresse des oder der nachfolgenden Nutzenden und Zeitpunkt der Weitergabe,

7. soweit erforderlich die Genehmigung oder ein gleichwertiges Dokument als Nachweis für die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der berechtigten Vertragspartei des Nagoya-Protokolls sowie Informationen über die Nutzungs- und Weitergaberechte,

8. soweit erforderlich der Nachweis, dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile vereinbart worden sind.

2Falls bestimmte Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht bekannt sind und nicht in Erfahrung gebracht werden können, sind die Gründe dafür aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben.

3Liegt eine international oder national anerkannte Notstandssituation vor, bei der die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt gefährdet ist, so genügt es, dass die Sorgfaltspflicht bei der Nutzung von genetischen Ressourcen, die pathogene Organismen oder Schadorganismen sind, bis zum Zeitpunkt der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf diesen genutzten genetischen Ressourcen basiert, vollständig erfüllt ist.

4Sämtliche Informationen nach den Absätzen 1 und 2 sind wie folgt aufzubewahren und auf Anfrage den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen:

a. während zehn Jahren nach Ende der Nutzung oder des unmittelbaren Erzielens von Vorteilen; und

b. solange die genetische Ressource oder das Produkt, deren Entwicklung auf einer genutzten genetischen Ressource basiert, aufbewahrt wird.

Art. 4 Meldepflicht

1Die Meldung nach Artikel 23o Absatz 1 NHG ist von dem oder der Nutzenden zu erbringen. Sie muss die Informationen nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 enthalten.

2Eine Meldung kann auch freiwillig erfolgen, namentlich wenn keine Vermarktung vorgesehen ist.

3Als Nachweis der Meldung erhält der oder die Nutzende eine Registernummer.

4Falls die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bereits im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/20144 bescheinigt worden ist oder aufgrund von Informationen, die durch die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Nagoya-Protokolls publiziert worden sind, ersichtlich ist, kann der oder die Nutzende anstelle der Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 die Registernummer der entsprechenden Bescheinigung oder Publikation dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) melden.

5Der oder die Nutzende hat anlässlich eines Marktzulassungsverfahrens der zuständigen Behörde nach Artikel 11 anzugeben, ob die Entwicklung des zu vermarktenden Produktes auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, die der Sorgfalts- und Meldepflicht unterliegen, und gegebenenfalls die Registernummer anzugeben.

Art. 5 Traditionelles Wissen

Für die Nutzenden von sich auf genetische Ressourcen beziehendem traditionellem Wissen nach Artikel 23p NHG gelten die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Meldepflichten nach den Artikeln 3 und 4 sinngemäss.

Art. 6 Anerkennung von bewährten Verfahren

1Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis von Verfahren, bei deren Anwendung Nutzende davon ausgehen können, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 3−5 und 8 erfüllen.

2Die Aufnahme eines Verfahrens in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag einer Vereinigung von Nutzenden oder anderer interessierter Kreise, in dem dargelegt wird, dass das Verfahren die Anforderungen nach den Artikeln 3−5 und 8 erfüllt. Änderungen oder Aktualisierungen eines anerkannten Verfahrens sind dem BAFU mitzuteilen.

3Das BAFU kann ein Verfahren, das die Anforderungen nach den Artikeln 3−5 und 8 erfüllt, auch von sich aus in das Verzeichnis aufnehmen.

4Liegen Hinweise vor, dass durch die Anwendung eines anerkannten Verfahrens die Anforderungen nach den Artikeln 3−5 und 8 nicht mehr erfüllt sind, so setzt das BAFU eine Frist an, innert welcher die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind. Sind die Anforderungen nach Fristablauf nicht erfüllt, so streicht das BAFU das Verfahren vom Verzeichnis.

4 Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. L 150 vom 20. Mai 2014, S. 59.