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Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 8 Seiten

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Art. 29 Abs. 2 Bst. h

2Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

h. für Organismen, die genutzte genetische Ressourcen sind oder deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, die Registernummer gemäss Artikel 4 Absatz 3 oder 8 Absatz 4 der Nagoya-Verordnung28.

Art. 30 Abs. 2 Bst. g

2Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

g. für Organismen, die genutzte genetische Ressourcen sind oder deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, die Registernummer gemäss Artikel 4 Absatz 3 oder 8 Absatz 4 der Nagoya-Verordnung29.

Art. 44 Abs. 1 Bst. e

1Die Bewilligungsbehörde bewilligt das Inverkehrbringen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen der Parteien und der Fachstelle, wenn die Beurteilung des Gesuchs ergibt, dass:

e. für Organismen, die genutzte genetische Ressourcen sind oder deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, die Meldepflicht gemäss Artikel 4 oder 8 Absatz 2 der Nagoya-Verordnung30 eingehalten worden ist.

6. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200531

Art. 5 Abs. 1bis

1bisFür das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung32 vorbehalten.

Art. 22 Abs. 2 Bst. b Ziff. 7

2Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

b. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, die Voraussetzungen nach folgenden Gesetzen erfüllt sind:

7. Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 196633.

7. Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 199834

14 Abs. 6

6Für das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial, dessen Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung35 vorbehalten.

8. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201036

Art. 14 Abs. 1bis

1bisFür das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung37 vorbehalten.

28SR 451.61

29SR 451.61

30SR 451.61

31SR 817.02

32SR 451.61

33SR 451

34 SR 916.151

35SR 451.61

36 SR 916.161

37 SR 451.61