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Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 8 Seiten

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i. Biozidprodukte Bundesamt für Gesundheit (BAG) Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200515

j. Chemikalien BAG Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200516

k. übrige Produkte BAFU Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008

2Liegt der Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht beim Verfahrensbeginn nicht vor, so fordern die zuständigen Behörden den Nutzenden oder die Nutzende auf, den Nachweis bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens nachzureichen.

3Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, solange der oder die Nutzende den Nachweis der Erfüllung der Meldepflicht nicht erbracht hat.

4Die zuständigen Behörden leiten dem BAFU die Angaben der Nutzenden über die Erfüllung der Meldepflicht auf dessen Anfrage weiter.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

15 SR 813.12

16 SR 813.11