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Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 8 Seiten

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Anhang

Änderung anderer Erlasse

1. Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 200117

Art. 3 Abs. 1bis

1bisDas Zulassungsgesuch für ein Arzneimittel, dessen Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, muss zudem die Registernummer gemäss Artikel 4 Absatz 3 oder 8 Absatz 4 der Nagoya-Verordnung18 beinhalten.

Art. 7 Abs. 1bis

1bisDie Zulassung für ein Arzneimittel, dessen Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, wird zudem erst erteilt, wenn der Nachweis für die Erfüllung der Meldepflicht gemäss Artikel 4 oder 8 der Nagoya-Verordnung19 erbracht worden ist.

2. Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200520

Art. 7 Abs. 3bis

3bisFür das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung21 vorbehalten.

3. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200522

Art. 3 Abs. 5

5Für das Inverkehrbringen von Biozidprodukten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung23 vorbehalten.

4. Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200524

3b. Verwaltungshandlungen nach der Nagoya-Verordnung25:

Anhang a. Meldung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 8 Abs. 2 und 3300

b. vereinfachte Meldung nach Art. 4 Abs. 4200

c. Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 4500

5. Freisetzungsverordnung vom 10. September 200826

Art. 28 Abs. 2 Bst. i

2Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

i. für Organismen, die genutzte genetische Ressourcen sind oder deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, die Registernummer gemäss Artikel 4 Absatz 3 oder 8 Absatz 4 der Nagoya-Verordnung27.

17 SR 812.212.21

18SR 451.61

19SR 451.61

20SR 813.11

21SR 451.61

22SR 813.12

23SR 451.61

24 SR 814.014

25SR 451.61

26 SR 814.911

27 SR 451.61