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Vernehmlassung 2014/152: Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Verordnung, NagV) · 8 Seiten
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Art. 7 Anerkennung von Sammlungen
1Das BAFU führt unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 511/20145 ein öffentliches Verzeichnis von anerkannten Sammlungen, für die der Inhaber oder die Inhaberin gewährleistet, dass:
a. beim Erwerb, der Aufbewahrung und der Weitergabe von genetischen Ressourcen und mit ihnen zusammenhängenden Informationen die Anforderungen nach den Artikeln 3−5 und 8 erfüllt sind;
b. beim Austausch von genetischen Ressourcen und mit ihnen zusammenhängenden Informationen mit anderen Sammlungen, welche die betreffenden genetischen Ressourcen nicht nutzen und nicht unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielen, standardisierte Verfahren und Instrumente zur Anwendung kommen, welche die Rückverfolgung und Überwachung des Austausches sicherstellen.
Option A:
2(a)Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin, nachdem eine für den Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Artikel 14 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 akkreditierte Zertifizierungsstelle die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 für die Sammlung oder eines bestimmten Teils derselben zertifiziert hat.
3(a)Wird die Zertifizierung widerrufen, so streicht das BAFU die Sammlung vom Verzeichnis.
Option B:
2(b)Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin, nachdem das BAFU die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 für die Sammlung oder eines bestimmten Teils derselben überprüft und bestätigt hat.
3(b)Liegen Hinweise vor, dass eine Sammlung oder ein bestimmter Teil derselben die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so setzt das BAFU eine Frist an, innert welcher die erforderlichen Massnahmen zu treffen sind. Sind die Anforderungen nach Fristablauf nicht erfüllt, so streicht das BAFU die Sammlung oder den betroffenen Teil derselben vom Verzeichnis.
3. Abschnitt: Genetische Ressourcen im Inland
Art. 8 Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland
1Beim Zugang zu genetischen Ressourcen im Inland hat der oder die Nutzende folgende Information aufzuzeichnen, aufzubewahren und an nachfolgende Nutzende weiterzugeben:
a. Name und Adresse des oder der Nutzenden;
b. Beschreibung der genetischen Ressource oder des Gegenstandes sowie deren Nutzung;
c. Zeitpunkt und Ort des Zugangs zur genetischen Ressource;
d. beim unmittelbaren Erwerb der genetischen Ressource von einer dritten Person: Name und Adresse dieser Person sowie Zeitpunkt des Erwerbs;
e. bei Weitergabe der genetischen Ressource: Name und Adresse des oder der nachfolgenden Nutzenden und Zeitpunkt der Weitergabe.
2Der oder die Nutzende hat vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU die Informationen nach Absatz 1 zu melden.
3Eine Meldung kann auch freiwillig erfolgen, namentlich wenn keine Vermarktung vorgesehen ist.
4Als Nachweis der Meldung erhält der oder die Nutzende eine Registernummer und, auf Antrag, eine Bescheinigung, dass die Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile eingehalten worden sind.
5Die Informationen nach Absatz 1 sind nach den Vorgaben von Artikel 3 Absatz 4 aufzubewahren und auf Anfrage den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen.
Art. 9 Erhaltung und nachhaltige Nutzung
1Gesuche um Finanzhilfen für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der genetischen Ressourcen nach Artikel 23q Absatz 2 NHG sind beim BAFU einzureichen.
2Unterstützt werden können insbesondere Tätigkeiten von Institutionen oder Organisationen, die genetische Ressourcen insitu oder ex-situ erhalten, charakterisieren, nachhaltig nutzen oder die Vorteile aus deren Nutzung für die Erhaltung der Biodiversität und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile einsetzen.
3Informationen über genetische Ressourcen, die im Zusammenhang mit unterstützten Tätigkeiten stehen, sind dem BAFU auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
5Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen für die Nutzer zur
Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. L 150 vom 20. Mai 2014, S. 59.