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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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b. das Sicherstellen einer gleichbleibenden Qualität der adäquaten diagnostischen Information oder des therapeutischen Erfolgs;
c. das Einhalten der praktischen Aspekte der Verfahren;
d. die Qualitätssicherung;
e. die Erfassung und Evaluation der Patientendosis oder der abgebenden Aktivität;
f. die Verwendung von adäquaten Einstellparametern oder adäquaten Radionukliden;
g. den Einsatz von empfindlichen Detektoren;
h. den Einsatz der zum Schutz der Patientinnen und Patienten notwendigen Mittel zu jeder medizinischen Anlage.
4Der Optimierungsprozess soll nicht zu erhöhten Dosen für das Personal führen.
5Das EDI kann Bestimmungen über die technische Optimierung zum Schutz von Patientinnen und Patienten erlassen.
Art. 44 Dokumentationspflicht
Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss alle therapeutischen und diagnostischen Expositionen aus dem mittleren oder dem Hochdosisbereich und in der Mammografie so dokumentieren, dass die Strahlendosis der Patientin oder des Patienten im Nachhinein ermittelt werden kann.
Art. 45 Erhebung der medizinischen Strahlendosen
1Das BAG erhebt regelmässig, jedoch mindestens alle zehn Jahre, die Strahlendosen der medizinischen Expositionen in der Bevölkerung.
2Es kann bei Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern Daten zu therapeutischen, diagnostischen, interventionellen oder nuklearmedizinischen Anwendungen einfordern, insbesondere:
a. Zeitpunkt, Art und anatomische Region der Anwendung;
b. Expositionsparameter;
c. Strahlendosiswerte oder Aktivitätswerte;
d. Anlagespezifikationen;
e. Geschlecht, Alter, Grösse und Gewicht der Patientinnen und Patienten;
f. Anzahl der jeweils durchgeführten Anwendungen, unterteilt in Art und anatomische Region der Anwendung.
3Es kann Dritte mit dem Erstellen von Statistiken beauftragen. Es gibt ihnen hierzu die notwendigen Daten bekannt.