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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 317Fedlex · Vorlage
von der durchführenden Ärztin oder vom durchführenden Arzt begründet und dokumentiert werden.
Art. 41 Radiologische Reihenuntersuchungen
1Eine radiologische Reihenuntersuchung ist eine ohne individuelle Indikation an einer grossen Zahl von Personen systematisch durchgeführte radiologische Untersuchung. Nicht darunter fallen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.
2Radiologische Reihenuntersuchungen dürfen nur im Rahmen eines Programms durchgeführt werden. Sie müssen von einer Gesundheitsbehörde veranlasst werden.
3Sie müssen den von der zuständigen Gesundheitsbehörde für das Programm festgelegten Qualitätskriterien genügen.
Art. 42 Bildgebende Verfahren am Menschen zu nichtmedizinischen Zwecken
1Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nichtmedizinischer Bildgebung verbunden sind, müssen im Voraus unter Berücksichtigung der besonderen Ziele des Verfahrens und der Merkmale der betroffenen Person gerechtfertigt werden.
2Verboten sind Expositionen im mittleren oder im Hochdosisbereich für Eignungsuntersuchungen.
3Wird eine Exposition durch die Strafverfolgungs-, Sicherheits- oder Zollbehörden veranlasst, muss das bildgebende Verfahren mit der niedrigsten möglichen Dosis durchgeführt werden, mit welcher die Fragestellung beantwortet werden kann. Kann eine Exposition nicht im Niedrigdosisbereich durchgeführt werden, muss dies begründet und dokumentiert werden.
4Werden Expositionen aus Sicherheitsgründen routinemässig durchgeführt, muss den untersuchten Personen die Möglichkeit gegeben werden, eine andere Untersuchungsart ohne ionisierende Strahlung zu wählen.
3. Abschnitt: Medizinische Optimierung
Art. 43 Optimierung medizinischer Expositionen
1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei medizinischen Untersuchungen in der diagnostischen und interventionellen Radiologie und der Nuklearmedizin alle Strahlendosen so niedrig halten, wie dies für die Gewinnung der benötigten Bildinformation möglich ist.
2Sie oder er muss bei allen therapeutischen Expositionen eine individuelle dosimetrische Planung des Zielvolumens durchführen. Die Dosen für Risikoorgane müssen unter Berücksichtigung des beabsichtigten radiotherapeutischen Zwecks der Bestrahlung so niedrig wie möglich gehalten werden.
3Der Optimierungsprozess beinhaltet zum Schutz der Patientinnen und Patienten insbesondere:
a. die Auswahl der geeigneten Ausrüstung einschliesslich der Software;