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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
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d. Das Messsystem entspricht dem Stand der Technik und ist durch eine ununterbrochene Kette von Vergleichsmessungen auf geeignete Normale rückführbar.
e. Sie bietet Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung; namentlich ist das Personal bei der Ausübung seiner Tätigkeit keiner Beeinflussung ausgesetzt, die zu Interessenskonflikten führt.
3Ist eine Personendosimetriestelle für diese Tätigkeit akkreditiert, so gelten die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a sowie –c–e als erfüllt.
Art. 81 Verfahren und Geltung der Anerkennung
1Die anerkennende Behörde stellt durch eine Inspektion und eine technische Prüfung fest, ob eine Personendosimetriestelle die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt. Sie kann Dritte damit beauftragen.
2Die Anerkennung kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden.
Art. 82 Anerkennende Behörden
1Zuständig für die Anerkennung sind:
a. das BAG, wenn eine Personendosimetriestelle ganz oder zum grösseren Teil in seinem Aufsichtsbereich oder in demjenigen der Suva tätig sein will;
b. das ENSI, wenn eine Personendosimetriestelle ganz oder zum grösseren Teil in seinem Aufsichtsbereich tätig sein will.
2Will eine Personendosimetriestelle in verschiedenen Aufsichtsbereichen tätig sein, so sprechen sich die anerkennenden Behörden darüber ab, welche von ihnen für die Anerkennung zuständig ist.
3Die anerkennenden Behörden dürfen keine Personendosimetriestelle betreiben.
Art. 83 Meldepflichten der Personendosimetriestelle
Die Personendosimetriestelle hat folgende Meldepflichten:
a. Sie meldet die Daten nach Artikel 87 innert eines Monats nach Ablauf der Überwachungsperiode:
1. der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber,
2. beim Flugpersonal dem Luftfahrzeugbetreiber,
3. in einer vom BAG vorgeschriebenen Form dem zentralen Dosisregister (Art. 86),
4. wenn es sich um Daten aus dem Aufsichtsbereich des ENSI handelt: überdies dem ENSI direkt.
b. Wird eine Meldeschwelle pro Überwachungsperiode nach Artikel 76 überschritten, so meldet die Personendosimetriestelle dies der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und der Aufsichtsbehörde spätestens zehn Arbeitstage nach dem Eintreffen des Dosimeters.