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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 333Fedlex · Vorlage
c. Bei Verdacht auf Überschreitung eines Dosisgrenzwertes meldet die Personendosimetriestelle das Resultat der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber oder beim Flugpersonal dem Luftfahrzeugbetreiber und der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Arbeitstages. Sie informiert auch die Suva, wenn es sich um eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer handelt.
d. Für Personendosimetriestellen, die vom ENSI anerkannt werden, erlässt das ENSI eine Richtlinie für die Meldungen.
Art. 84 Weitere Pflichten der Personendosimetriestelle
1Die Personendosimetriestelle muss die Dosiswerte und die Personalien sowie alle Rohdaten, die für eine nachträgliche Berechnung der zu meldenden Dosen notwendig sind, während zweier Jahre nach Ablieferung an das zentrale Dosisregister aufbewahren.
2Sie muss sich nach den Weisungen der anerkennenden Behörde auf eigene Kosten an Vergleichsmessungen beteiligen.
3Will eine Personendosimetriestelle ihre Tätigkeit einstellen, so muss sie dies der anerkennenden Behörde, ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern und den für ihre Auftraggeberinnen und Auftraggebern zuständigen Aufsichtsbehörden mindestens sechs Monate im Voraus ankündigen.
4Die Personendosimetriestelle, die ihre Tätigkeit einstellt, übergibt ihr archiviertes Datenmaterial den von ihren Auftraggeberinnen oder Auftraggebern bestimmten neuen Personendosimetriestellen.
5In ausserordentlichen Fällen bestimmt die anerkennende Behörde das Vorgehen.
6Kündigt eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber das Auftragsverhältnis mit der Personendosimetriestelle, so hat diese die Auftraggeberin oder den Auftraggeber auf ihre oder seine Pflichten als Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber nach Artikel 77 aufmerksam zu machen und die Aufsichtsbehörde über die Kündigung zu informieren.
Art. 85 Schweigepflicht und Datenschutz
Die Personendosimetriestelle darf Personalien und Dosiswerte einer dosimetrierten Person nur bekanntgeben:
a. der dosimetrierten Person selbst;
b. der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber;
c. beim Flugpersonal dem Luftfahrzeugbetreiber;
d. der Aufsichtsbehörde;
e. der Bewilligungsbehörde;
f. dem zentralen Dosisregister.