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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 350Fedlex · Vorlage
4. Abschnitt: Ablieferung
Art. 132 Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle
1Radioaktive Abfälle, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, müssen nach ihrer allfälligen Behandlung an die Sammelstelle des Bundes abgeliefert werden.
2Das Paul-Scherrer-Institut (PSI) betreibt die Sammelstelle des Bundes.
3Von einer Ablieferung an das PSI sind ausgenommen:
a. radioaktive Abfälle, die an die Umwelt abgegeben werden dürfen;
b. radioaktive Abfälle mit kurzer Halbwertszeit nach Artikel 130.
4Das EDI regelt die technischen Einzelheiten für die Behandlung der ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle bis zu ihrer Entgegennahme durch die Sammelstelle des Bundes.
Art. 133 Aufgaben des PSI als Sammelstelle des Bundes
Das PSI nimmt die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle entgegen und sorgt für die Stapelung, die Behandlung und die Zwischenlagerung.
Art. 134 Koordinationsgruppe
Eine Koordinationsgruppe aus Vertreterinnen und Vertretern des BAG, des ENSI und des PSI gibt zuhanden der Aufsichts- und Bewilligungsbehörden Empfehlungen zur Sicherstellung der sicheren Entgegennahme von ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfällen ab.
7. Kapitel: Störfälle
1. Abschnitt: Begriff
Art. 135
1Ein Störfall ist ein Ereignis, bei dem eine Anlage, ein Gegenstand oder eine Tätigkeit vom Normalbetrieb abweicht und das:
a. die Sicherheit der Anlage oder des Gegenstandes beeinträchtigt;
b. zu einer Überschreitung eines Immissions- oder Emissionsgrenzwerts führen kann; oder
c. zu einer Überschreitung eines Dosisgrenzwerts führen kann.
2Ein Störfall liegt auch vor, wenn eine radioaktive Quelle, deren Aktivität die Bewilligungsgrenze überschreitet, verloren geht oder gestohlen wird.