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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 352Fedlex · Vorlage

Art. 137 Sicherheitsbericht

1Die Aufsichtsbehörde kann von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber einen Sicherheitsbericht verlangen.

2Der Sicherheitsbericht umfasst die Beschreibung:

a. der Sicherheitssysteme und -einrichtungen;

b. der Massnahmen, die getroffen werden, um die Sicherheit zu gewährleisten;

c. der Betriebsorganisation, die für die Sicherheit und den Strahlenschutz massgeblich ist;

d. von Störfallszenarien und ihren maximal möglichen Auswirkungen auf den Betrieb und die Umgebung sowie ihre ungefähre Häufigkeit;

e. der Notfallschutzplanung für die Bevölkerung bei Betrieben nach Artikel 149.

3Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Art. 138 Vorsorgliche Massnahmen

1Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen die notwendigen betriebsinternen Vorbereitungen treffen, damit Störfälle und deren Auswirkungen bewältigt werden können.

2Sie müssen Weisungen über die zu treffenden Sofortmassnahmenerlassen.

3Sie müssen dafür sorgen, dass für die Bewältigung von Störfällen jederzeit geeignete Mittel verfügbar sind; in Räumen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, gilt dies auch für die Brandbekämpfung.

4Sie müssen dafür sorgen, dass das Personal regelmässig über die Verhaltensregeln instruiert, in den Sofortmassnahmen ausgebildet und mit dem Standort und dem Gebrauch der Mittel vertraut gemacht wird.

5Sie müssen durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass für die zur Bewältigung von Störfällen eingesetzten Personen der Dosisgrenzwert nach Artikel 68 eingehalten wird.

6Sie müssen die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste über die in ihrem Betrieb vorhandenen radioaktiven Quellen informieren.

7Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Meldewege, die Funktionstüchtigkeit der Mittel und die Ausbildung des Personals in Übungen überprüft werden. Sie kann selber Übungen durchführen.

3. Abschnitt: Bewältigung

Art. 139 Sofortmassnahmen

1Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen alle Anstrengungen unternehmen, um Störfälle und deren Auswirkungen zu bewältigen.

2Insbesondere müssen sie unverzüglich: