Vorlagen

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 354Fedlex · Vorlage

3Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber übergibt der Aufsichtsbehörde den Bericht spätestens sechs Wochen nach dem Störfall.

Art. 143 Massnahmen bei der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes Stellt das BAG fest, dass ein Immissionsgrenzwert überschritten ist, so ermittelt es die Ursache und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 144 Information über Störfälle

Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, das dass die betroffenen Personen und Kantone sowie die Bevölkerung über Störfälle rechtzeitig informiert werden.

4. Titel: Notfall-Expositionssituationen

1. Kapitel: Begriff und Referenzwerte

Art. 145 Begriff

Ein Notfall ist ein Ereignis mit erhöhter Radioaktivität oder die Folge einer vorsätzlichen Handlung, der oder die unmittelbare Massnahmen erfordert, um eine Gefährdung oder nachteilige Folgen für die menschliche Gesundheit und Sicherheit, die Lebensgrundlagen und die Umwelt zu mindern.

Art. 146 Referenzwerte für die Bevölkerung

1In Notfall-Expositionssituationen gilt für Personen aus der Bevölkerung ein Referenzwert von 100 mSv im ersten Jahr.

2Der für ABCN-Ereignisse zuständige Bundesstab (BST ABCN) kann beim Bundesrat situationsspezifisch einen tieferen Referenzwert beantragen.

Art. 147 Referenzwerte für verpflichtete Personen

1In Notfall-Expositionssituationen gilt für verpflichtete Personen ein einsatzbedingter Referenzwert von 50 mSv pro Jahr.

2Der BST ABCN legt Dosisrichtwerte für die Tätigkeiten der verpflichteten Personen fest.

3Zur Rettung von Menschenleben, zur Vermeidung schwerer Gesundheitsschäden durch Strahlung oder um Katastrophen abzuwenden, gilt ein Referenzwert von 250 mSv