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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 355Fedlex · Vorlage

2. Kapitel: Vorbereitende Massnahmen

Art. 148 Notfallvorsorge

1Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ist verantwortlich, zusammen mit den zuständigen Stellen und den Kantonen, für die vorbereitenden Massnahmen im Hinblick auf die Notfall-Expositionssituation.

2Das BABS sorgt zusammen mit dem BAG für die Vorbereitungen der Probenahme- und Messorganisation nach Artikel 4a der Verordnung vom 17. Oktober 200731 über die Nationale Alarmzentrale (VNAZ).

3Das BAG ist verantwortlich für die Vorbereitung der zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Massnahmen. Vorbehalten sind die Regelungen zu den Schutzmassnahmen während der Akutphase nach der ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 201032.

4Es unterstützt hinsichtlich des Gesundheitsschutzes den BST ABCN bei der Erarbeitung einer Strahlenschutzstrategie für die Notfall-Expositionssituation. Diese muss auf Referenzwerten basieren. Für Kernkraftwerksszenarien liefert das ENSI die notwendigen Grundlagen.

5Das BAG sorgt für den Erhalt des Wissens über die Behandlung stark bestrahlter Personen.

Art. 149 Notfallschutz in der Umgebung von Betrieben

1Die Bewilligungsbehörde legt für Betriebe, bei denen aufgrund der bewilligten Menge und Aktivität von Radionukliden ein Notfall eintreten kann, im Einzelfall fest, in welchem Umfang sie sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen in ihrer Umgebung beteiligen oder solche Massnahmen selber treffen müssen.

2Sie zieht die zuständigen kantonalen Stellen und Ereignisdienste bei der Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen bei und informiert sie über die getroffenen Massnahmen.

3. Kapitel: Bewältigung

Art. 150 Meldepflicht

1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss einen Notfall unverzüglich gemäss den Vorgaben der Aufsichtsbehörde und der NAZ melden.

2Das BAG meldet der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Notfall nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 200533.

31 SR 520.18

32 SR 520.17

33 SR 0.818.103