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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 356Fedlex · Vorlage
Art. 151 Informationspflicht
Die Aufsichtsbehörde sorgt für die rechtzeitige Information über Notfälle bei den betroffenen Personen im Betrieb, bei der Bevölkerung sowie bei den betroffenen Kantonen. Artikel 9 ABCN-Einsatzverordnung34 bleibt vorbehalten.
Art. 152 Ermittlung der Strahlendosen
1Das BAG ist für die Berechnung, Bilanzierung und Überprüfung der Strahlendosen der Bevölkerung verantwortlich. In der Akutphase eines Ereignisses übernimmt diese Aufgabe die NAZ nach der ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 201035.
2Die Aufsichtsbehörden BAG und ENSI legen gemeinsam mit der NAZ die Methoden und Modelle für die Ermittlung der Strahlendosen fest.
3Für vereinfachte Dosisberechnungen gelten die Dosisfaktoren nach den Anhängen 5 und 6.
Art. 153 Führung in der Notfall-Expositionssituation
1Der BST ABCN ist nach der ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 201036 für die Führung in der Notfall-Expositionssituation zuständig. Er berücksichtigt dabei die Strategie nach Artikel 148.
2Im Ereignisfall setzt die NAZ die Probenahme- und Messorganisation nach Artikel 4a Absatz 4 VNAZ37 ein.
3Das BAG unterstützt die NAZ bei der Erarbeitung der Messprogramme.
4Es berät den BST ABCN bei der Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.
5Der BST ABCN stellt auf der Basis der radiologischen Lage dem Bundesrat Antrag auf Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation.
4. Kapitel: Verpflichtete Personen
Art. 154 Personengruppen
1Im Fall einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität sind zu Aufgaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b StSG verpflichtet:
a. Angehörige von Behörden und Verwaltungen;
b. Personen und Organisationen des Bevölkerungsschutzes (Polizei, Feuerwehr, sanitätsdienstliches Rettungswesen und Zivilschutz) und der Armee;
34 SR 520.17
35 SR 520.17
36 SR 520.17
37 SR 520.18