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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 353Fedlex · Vorlage

a. eine weitere Ausbreitung des Störfalls verhindern, insbesondere mit Massnahmen an der Quelle;

b. dafür sorgen, dass alle Personen, die nicht bei der Bewältigung des Störfalls mitwirken, die Gefahrenzone nicht betreten oder sie unverzüglich verlassen;

c. Schutzmassnahmen für das Einsatzpersonal treffen, wie Dosisüberwachung und Instruktion;

d. alle Beteiligten erfassen und auf Kontaminationen und Inkorporationen kontrollieren sowie nötigenfalls dekontaminieren.

3Sie müssen baldmöglichst:

a. entstandene Kontaminationen beseitigen;

b. jene Massnahmen treffen, die für eine Abklärung des Störfalls erforderlich sind.

Art. 140 Meldepflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

1Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen jeden Störfall der Aufsichtsbehörde und Störfälle nach Artikel 135 Buchstabe b zusätzlich der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) melden.

2Sie müssen Störfälle, die zu einer Überschreitung des Dosisgrenzwerts für beruflich strahlenexponierte Personen in ihrem Betrieb führen, unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Suva melden.

Art. 141 Pflichten der Aufsichts- und der Bewilligungsbehörde

1Die Aufsichtsbehörde beurteilt den Störfall und meldet diesen der Bewilligungsbehörde.

2Die Bewilligungsbehörde leitet die Informationen zu den Störfällen an die betroffenen Behörden weiter, sofern diese für den Vollzug einer Aufgabe erforderlich sind.

3Das ENSI meldet der IAEO die Einstufung eines Störfalls nach der Internationalen Bewertungsskala für nukleare Ereignisse (INES) ab der Stufe 2.

Art. 142 Untersuchung und Berichterstattung der Bewilligungsinhaberinnen

und -inhaber

1Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen nach einem Störfall unverzüglich eine Untersuchung durchführen.

2Das Ergebnis der Untersuchung ist in einem Bericht festzuhalten. Der Bericht muss enthalten:

a. die Beschreibung des Störfalls, seine Ursache, die festgestellten und die möglichen weiteren Auswirkungen sowie die getroffenen Massnahmen;

b. die Darstellung der Massnahmen, die zur Vermeidung weiterer ähnlicher Störfälle geplant sind oder bereits getroffen wurden.