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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 351Fedlex · Vorlage

2. Abschnitt: Vorsorge

Art. 136 Auslegung von Betrieben

1Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Störfällen treffen.

2Der Betrieb muss so ausgelegt sein, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit von mehr als 10-1pro Jahr zu erwarten sind, müssen die in der Bewilligung festgelegten quellenbezogenen Dosisrichtwerte eingehalten werden können.

b. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit kleiner oder gleich 10–1und grösser als 10–2pro Jahr zu erwarten sind, darf der einzelne Störfall keine zusätzliche Dosis zur Folge haben, welche die entsprechenden quellenbezogenen Dosisrichtwerte überschreitet.

c. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit kleiner oder gleich 10-2 und grösser als 10-4 pro Jahr zu erwarten sind, darf die aus einem einzelnen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung höchstens 1 mSv betragen.

d. Bei Störfällen, die mit einer Häufigkeit kleiner oder gleich 10-4 und grösser als 10-6 pro Jahr zu erwarten sind, darf die aus einem einzelnen Störfall resultierende Dosis für Personen aus der Bevölkerung höchstens 100 mSv betragen. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall eine tiefere Dosis festlegen.

e. Es können nur wenige Störfälle nach den Buchstaben c und d auftreten.

3Die Aufsichtsbehörde verlangt vom Betrieb für Störfälle nach Absatz 2 Buchstaben c und d sowie für Störfälle, deren Eintretenshäufigkeit kleiner ist als 10-6 pro Jahr, deren Auswirkungen aber gross sein können, die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.

4Sie legt im Einzelfall die Methodik und die Randbedingungen für die Störfallanalyse sowie für die Einordnung der Störfallszenarien in die Häufigkeitskategorien nach Absatz 2 Buchstaben b–d fest. Die effektive Dosis oder die Äquivalentdosen durch störfallbedingte Bestrahlung von Personen sind mit den Beurteilungsgrössen und den Dosisfaktoren der Anhänge 3, 6 und 7 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu ermitteln.

5Die Aufsichtsbehörde kann bei Betrieben, bei denen Störfälle nach Absatz 2 Buchstabe d eintreten können, verlangen, dass:

a. Anlageparameter erfasst werden, die zur Verfolgung des Unfallablaufs, zur Erstellung von Diagnosen und Prognosen sowie zur Ableitung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung notwendig sind;

b. die Anlageparameter über ein störfallsicheres Übermittlungsnetz permanent an die Aufsichtsbehörden übertragen werden.