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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 360Fedlex · Vorlage

Art. 163 Sanierung von Standorten

1Aufgrund der Untersuchung schätzt das BAG die effektive Dosis von Personen ab, die sich im Gebäude aufhalten können. Es informiert die betroffenen Personen, die Eigentümerin oder den Eigentümer sowie die Benutzerin oder den Benutzer des Standortes, den Kanton sowie die Gemeinde über die Untersuchungsergebnisse.

2Liegt die Dosis unterhalb des nach Artikel 158 Absatz 1 festgelegten Referenzwertes, so kann der Standort freigegeben werden.

3Liegt die Dosis über dem Referenzwert, so sind folgende Massnahmen erforderlich:

a. Das BAG erklärt den Standort zur radiologischen Altlast. Dies wird im Grundbuch vermerkt.

b. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des betreffenden Standortes muss eine Firma mit entsprechender Bewilligung mit den Sanierungsarbeiten beauftragen und dem BAG den Arbeitsbeginn ankündigen;

c. Die Aufsichtsbehörde:

1. überwacht die Sanierungsarbeiten und kann dabei Massnahmen zum Schutz betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Umwelt anordnen;

2. sorgt für die Entsorgung der bei der Sanierung entfernten radioakti ven Quellen und kontaminierten Materialien als Abfall nach Artikel 119–134;

3. gibt den Standort frei, wenn der Referenzwert eingehalten wird.

4Die Sanierungs- und Entsorgungskosten trägt der Verursacher der von der Altlast ausgehenden Gefährdung. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten der Sanierungsmassnahmen entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat.

5Wer lediglich als Eigentümerin oder Eigentümer des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn sie oder er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte.

6Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht nach Absatz 5 von der Kostentragung befreit, so wird bei der Bemessung ihres oder seines Anteils an den Kosten namentlich berücksichtigt, ob sie oder er:

a. im Zeitpunkt der Belastung bereits für den Standort verantwortlich war und diese hätte verhindern können;

b. für den Verursachungsanteil des Rechtsvorgängers haftet;

c. durch die Kontaminierung oder die Sanierung einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird.

7Der Bund trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können, die zahlungsunfähig sind oder die von der Kostentragung entlastet oder befreit wurden.