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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 357Fedlex · Vorlage

c. Personen und Unternehmen wie Mess- und Strahlenschutzequipen für die unmittelbare Schadensbekämpfung;

d. Personen und Unternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs für die Durchführung von Personen- und Gütertransporten und von Evakuierungen;

e. Personen und Unternehmen für die mittelbare Schadensbekämpfung wie Massnahmen an der Quelle, die eine weitere Kontamination der Umgebung verhindern sollen;

f. Medizinalpersonen und medizinisches Fachpersonal zur Pflege von verstrahlten oder anderen betroffenen Personen;

g. Personen und Unternehmen, die kritische Infrastrukturen aufrechterhalten müssen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten;

h. Personen und Unternehmen, die unerlässliche öffentliche Dienste aufrechterhalten müssen, im Rahmen ihrer üblichen beruflichen und unternehmerischen Tätigkeiten.

2Von Einsätzen nach Absatz 1 befreit sind Personen unter 18 Jahren und schwangere Frauen.

Art. 155 Schutz der Gesundheit

1Die Strahlenexposition der verpflichteten Personen ist in angemessenen Zeitabständen und durch geeignete Messungen zu ermitteln.

2Hat eine verpflichtete Person eine effektive Dosis von mehr als 250 mSv erhalten, so ist sie unter ärztliche Kontrolle zu stellen.

3Die ärztlichen Kontrollen und Aufgaben bei einer Überschreitung richten sich nach Artikel 71 Absätze 2–5.

Art. 156 Ausrüstung

1Der BST ABCN veranlasst, dass die bei ABCN-Ereignissen verpflichteten Personen über die erforderliche Ausrüstung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zum Schutz ihrer Gesundheit verfügen.

2Zur erforderlichen Ausrüstung gehören insbesondere:

a. eine genügende Anzahl von Messgeräten und Dosimetern zur Bestimmung der Strahlenexposition;

b. Mittel zum Schutz vor Inkorporationen oder Kontaminationen.

Art. 157 Versicherungsschutz und Entschädigung

1Bei erhöhter Radioaktivität sind die verpflichteten Personen gegen Unfall und Krankheit versichert. Gewährleisten die obligatorische Unfallversicherung und die bisherigen privaten Versicherungen keine genügende Deckung, so garantiert der Bund die Leistungen entsprechend den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni