Vorlagen

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 359Fedlex · Vorlage

2Diese Gegenstände können weiterverwendet werden, wenn eine Rechtfertigung im Rahmen einer Bewilligung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d dafür vorliegt.

3. Abschnitt: Standorte

Art. 161 Standorte mit möglichen Kontaminationen

1Das BAG führt ein Inventar der Standorte nach Artikel 159 Absatz 1 Buchstabe c, die möglicherweise kontaminiert sind, und bearbeitet zu diesem Zweck folgende Daten:

a. Informationen zum Standort (Koordinaten, Parzellennummer);

b. Informationen zur früheren Tätigkeit und zum Zeitraum;

c. Gebäudeangaben (sofern vorhanden);

d. Untersuchungsdaten;

e. Sanierungsentscheid und -daten sowie Ergebnisse der Freimessungen nach der Sanierung, inklusive allfällige Einschränkungen;

f. Daten über die Eigentümerin oder den Eigentümer und über die Benutzerin oder den Benutzer des Standortes (Name, Adresse, Postleitzahl, Ort).

2Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben haben Zugriff auf die Daten des Inventars:

a. Mitarbeitende der Abteilung Strahlenschutz des BAG;

b. Mitarbeitende des Bereichs Physik der Suva; sie haben Zugriff mittels Abrufverfahren.

3Die Daten bleiben bis höchstens 100 Jahre nach Abschluss der Sanierung im Inventar gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten.

Art. 162 Untersuchung von Standorten

1Das BAG veranlasst eine Untersuchung der nach Artikel 156 identifizierten Standorte, wenn eine Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlung nicht ausgeschlossen werden kann. Es informiert vorgängig den betroffenen Kanton sowie die betroffene Gemeinde.

2Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Benutzerin oder der Benutzer sind verpflichtet, dem BAG zur Untersuchung Zugang zu den betroffenen Standorten zu gewähren.

3Das BAG legt das Untersuchungsverfahren fest und führt die Untersuchungen durch.

4Es kann Dritte mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragen.