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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 358Fedlex · Vorlage
199238 über die Militärversicherung. Für den Vollzug kann soweit erforderlich die Militärversicherung beigezogen werden.
2Entstehen den verpflichteten Personen und Unternehmen aus ihrer Tätigkeit ungedeckte Kosten, so werden sie dafür durch den Bund entschädigt. Das VBS legt die finanzielle Abwicklung fest.
5. Titel: Bestehende Expositionssituationen
1. Kapitel: Grundsätze
Art. 158
1Für bestehende Expositionssituationen gilt ein Referenzwert von 1 mSv pro Jahr. Vorbehalten bleiben der Radonreferenzwert nach Artikel 164 und der Schwellenwert nach Artikel 165.
2Das BAG kann Referenzwerte bis 20 mSv pro Jahr dem Bundesrat im Einzelfall vorschlagen, insbesondere wenn Massnahmen nach Artikel 180 erforderlich sind.
2. Kapitel: Radiologische Altlasten
1. Abschnitt: Begriff
Art. 159
1Radiologische Altlasten sind:
a. Gegenstände, die radioaktive Quellen mit einer Aktivität über der Freigrenze enthalten und die nie oder nur beschränkt einer regulatorischen Kontrolle unterlagen;
b. Gegenstände mit radioaktiven Quellen, deren Typenbewilligung zur allgemeinen oder eingeschränkten Verwendung nach Artikel 29 Buchstabe c StSG abgelaufen ist und nicht verlängert wird;
c. kontaminierte Standorte aus vergangenen Tätigkeiten, die nie oder nur beschränkt einer regulatorischen Kontrolle unterlagen.
2Keine radiologischen Altlasten sind radioaktive Quellen, die nach dem 1. Oktober 1994 im Sinne von Artikel 118 freigemessen worden sind.
2. Abschnitt: Gegenstände
Art. 160
1Das BAG sorgt für die Entsorgung von Gegenständen nach Artikel 159 Absatz 1 Buchstaben a und b. Diese Entsorgung richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 119
- 134.
38 SR 833.1