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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 361Fedlex · Vorlage
3. Kapitel: Radon
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 164 Radonreferenzwert
1Der Radonreferenzwert entspricht der Radongaskonzentration, bei deren Überschreitung Massnahmen nach den Artikeln 175-177 zu treffen sind.
2Für die jährlich gemittelte Radongaskonzentration in Gebäuden gilt ein Radonreferenzwert von 300 Bq/m3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Artikel 165.
Art. 165 Schwellenwert am Arbeitsplatz
1Der Schwellenwert entspricht der Radongaskonzentration, bei deren Überschreitung sofortige Massnahmen nach Artikel 177 zu treffen sind.
2Ein Schwellenwert von 1000 Bq/m3 gilt für Radongaskonzentrationen:
a. an Arbeitsplätzen in bestehenden Gebäuden, wenn die letzte Baubewilligung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde;
b. an radongefährdeten Arbeitsplätzen nach Artikel 174.
Art. 166 Fach- und Informationsstelle für Radon und Radonaktionsplan
1Das BAG betreibt eine Fach- und Informationsstelle für Radon.
2Die Stelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. Sie setzt den Radonaktionsplan des Bundesrates um.
b. Sie gibt regelmässig Empfehlungen zu den Schutzmassnahmen ab und unterstützt die Kantone bei der Umsetzung.
c. Sie informiert und berät die Kantone, die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die Mieterinnen und Mieter, die Baufachleute und weitere interessierte Kreise.
d. Sie berät die betroffenen Personen und interessierten Stellen über die geeigneten Schutzmassnahmen.
e. Sie erarbeitet regelmässig zu Handen der Kantone einen Überblick über die gemessenen Gebäude.
f. Sie anerkennt und beaufsichtigt Radonmessstellen nach Artikel 168.
g. Sie publiziert eine Liste der Radonfachpersonen nach Artikel 170 Absatz 2.
h. Sie beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen, die für die Anwendung der Radonschutzmassnahmen erforderlich sind.
i. Sie evaluiert regelmässig die Auswirkungen der Schutzmassnahmen und leitet die notwendigen Anpassungen ein.
3Das BAG kann Dritte mit der Beratung nach Absatz 2 Buchstabe d beauftragen.