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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 362Fedlex · Vorlage
Art. 167 Zuständigkeit
Für den Vollzug von Radon-Schutzmassnahmen sind zuständig:
a. in Wohn- und Aufenthaltsräumen, insbesondere in Schulen und Kindergärten: die Kantone;
a. an Arbeitsplätzen: die Aufsichtsbehörden.
Art. 168 Anerkennung von Radonmessstellen
1Radonmessungen müssen durch anerkannte Radonmessstellen durchgeführt werden.
2Das BAG anerkennt eine Messstelle für Radonmessungen, wenn sie:
a. über das zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben notwendige Fachpersonal und Messsystem verfügt; und
b. Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung bietet, namentlich wenn keine Interessenskonflikte bestehen.
3Es befristet die Anerkennung auf höchstens fünf Jahre.
4Das EJPD regelt die technischen Anforderungen an die Messsysteme und die Verfahren für die Erhaltung von deren Messbeständigkeit.
Art. 169 Pflichten der Radonmessstellen
Die anerkannten Radonmessstellen sind verpflichtet:
a. sich an die vorgeschriebenen Messprotokolle zu halten;
b. ihre Daten innert zweier Monate nach Ende der Messung in die Radondatenbank einzugeben;
c. jede Überschreitung des Radonreferenzwerts nach Artikel 164 Absatz 2 sowie des Schwellenwerts nach Artikel 165 spätestens mit dem Eintrag in die Radondatenbank der zuständigen Behörde nach Artikel 167 zu melden.
Art. 170 Radonfachpersonen
1Radonfachpersonen unterstützen und beraten Bauherrinnen und Bauherren, Baufachleute sowie Baueigentümerinnen und -eigentümer bei der Umsetzung präventiver Radonschutzmassnahmen und Radonsanierungen nach dem Stand der Technik.
2Nach Artikel 20 Buchstabe c aus- und weitergebildete in der Schweiz tätige Radonfachpersonen werden auf Antrag in eine vom BAG zu publizierende Liste aufgenommen.
Art. 171 Radondatenbank
1Das BAG führt eine zentrale Radondatenbank. Es speichert darin die Daten, die notwendig sind, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beurteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen.
2In der zentralen Radondatenbank werden folgende Daten gespeichert:
a. Gebäudestandort (Koordinaten, Parzellennummer);