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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 482 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 365Fedlex · Vorlage

3Liegt trotz Massnahmen die monatlich integrierte Radongaskonzentration einer Person am Arbeitsplatz über 170 kBqh/m3, gilt diese Person als beruflich strahlenexponiert.

4. Kapitel: Natürlich vorkommende radioaktive Materialien (NORM)

Art. 178 Betroffene Industriezweige

1Von NORM betroffene Industriezweige sind insbesondere:

a. Grundwasserfilteranlagen;

b. Erdgasproduktion;

c. Gewinnung geothermischer Energie;

d. Zirkon- und Zirkonium-Industrie;

e. Zementherstellung und Giesserei.

2In den Industriezweigen nach Absatz 1 sorgen die Betriebe dafür, dass Messungen durchgeführt werden, um zu ermitteln, ob:

a. das Personal nach Artikel 63 Absatz 1 beruflich strahlenexponiert ist;

b. die Tätigkeit nach Artikel 21 Absatz 2 bewilligungspflichtig ist.

3Die Messergebnisse müssen der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

4Die Aufsichtsbehörde kann in Industriezweigen, die von NORM betroffen sind, stichprobenweise Messungen durchführen.

Art. 179 Baumaterialien

1Baumaterialien mit einem Aktivitätskonzentrationsindex unter oder gleich 1 können ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Solche mit einem Index über 1 müssen dem BAG gemeldet werden.

2Das Inverkehrbringen von Baumaterialien, welche zu einer Überschreitung des Referenzwertes nach Artikel 158 führen, ist nicht zulässig

3Das BAG kann bei Baumaterialien stichprobenweise Messungen des Aktivitätskonzentrationsindexes durchführen.

5. Kapitel: Langfristige Kontamination nach einem Notfall

Art. 180

Das BAG bereitet die langfristigen Massnahmen bei Bund und Kantonen zur Bewältigung der Auswirkungen nach dem Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation nach Artikel 153 Absatz 5 vor.