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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

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sich bringen, reduziert wird.

In die strenger überwachte Kategorie A fallen alle Personen, die Tätigkeiten ausüben, bei denen ein Risiko besteht (auch durch einen Unfall oder eine Fehlmanipulation), eine Dosis über den aufgeführten Werten erhalten zu können. Das heisst nicht, dass diese Personen im Normalfall Dosen über den aufgelisteten Werten haben werden. Aber es besteht ein reelles Risiko, dass sie eine solche Dosis akkumulieren können. In die Kategorie A fallen insbesondere folgende Tätigkeiten:

 Praktisch alle Tätigkeiten in den Kernkraftwerken und im Zwischenlager Würenlingen (ZWILAG)  Die meisten Tätigkeiten im Spital: Nuklearmedizin, CT, interventionelle Radiologie, Operationen mit Durchleuchtung, etc. Hier ist auch entscheidend, ob eine Person Zugang zu Bereichen mit Tätigkeiten der Kategorie A hat, obwohl die Person selber vielleicht nur ein Thorax-Röntgen bedient. Je nach Situation kann es aber trotzdem sein, dass die Person z.B. mit einer Notfallpatientin oder einem Notfallpatienten ins CT muss.

 Arbeiten mit offenen radioaktiven Quellen

 Arbeiten mit Inkorporationsgefahr

 Arbeiten mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen ohne Vollschutzanlage.

In die Kategorie B gehören Tätigkeiten, bei denen selbst bei einer Fehlmanipulation das Risiko für eine effektive Dosis über 6 mSv sehr klein ist (gilt analog für die Augenlinse, Hände, Füsse und Haut) und bei denen ein Störfall mit Dosisgrenzwertüberschreitung praktisch ausgeschlossen ist. Tätigkeiten beim Betrieb diagnostischer Röntgenanlagen in Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen, ausser im Hochdosisbereich, können von Personen der Kategorie B ausgeführt werden. Dasselbe gilt fürs Flugpersonal, wobei in Deutschland einzelne Personen über 6 mSv in einem Jahr akkumuliert haben. Diese Personen müssen dann in die Kategorie A umgeteilt werden. Beim Flugpersonal sind jedoch keine Strahlenunfälle möglich und die Dosis ist anhand der Arbeitspläne sogar im Voraus zu planen.

Die Dosen des betroffenen Flugpersonals müssen individuell ermittelt werden, was rechnerisch mittels zugelassener Software erfolgen kann. Dies wird in der Dosimetrieverordnung20 geregelt.

Die Gründe für die Bezeichnung des Flugpersonals als beruflich strahlenexponiert und die damit verbundene Pflicht zur individuellen Dosisberechnung sind:

 Das Flugpersonal hat die höchste durchschnittliche effektive Dosis, also die höchste durchschnittliche Strahlenbelastung, aller beruflich strahlenexponierten Personen.

 Viele junge Frauen arbeiten als Flugpersonal. Bei einer Schwangerschaft muss der Dosisgrenzwert von 1 mSv überwacht und eingehalten werden können. Beim Flugbetrieb ist es nicht möglich, eine Strahlendosis zu verhindern.

 Nur durch eine individuelle Ermittlung der Dosen können Optimierungen gemacht werden. Die Kollektivdosis kann besser aufgeteilt werden und einzelnen Personen mit hohen Dosen werden erkannt. In Deutschland wird beispielsweise versucht, bei der laufenden Optimierung der Flugrouten (weniger Kerosinverbrauch) auch Dosisaspekte mit zu berücksichtigen.

Der grösste Teil des Flugpersonals wird der Kategorie B zugeteilt werden können (< 6 mSv).

Falls eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber weitere Tätigkeiten von Personen der Kategorie B ausführen lassen möchte, liegt die Nachweispflicht bei ihr bzw. ihm. Sie bzw. er muss der Aufsichtsbehörde nachweisen, dass diese Personen ein vernachlässigbares Risiko haben, eine effektive Dosis von 6 mSv zu erreichen.

Art. 65 Junge Personen sowie schwangere oder stillende Frauen

Die Vorschrift, dass beruflich strahlenexponierte Personen nicht unter 16 Jahre alt sein dürfen, wurde beibehalten. Dies deckt sich mit den europäischen Empfehlungen und denjenigen der ICRP.

Der Dosisgrenzwert für das ungeborene Kind beträgt 1 mSv, wobei besonders in der Kategorie A, je nach Arbeitsgebiet, das Risiko für eine solche Dosis durchaus besteht. Die Massnahmen zum Schutz von schwangeren Frauen wurde daher konkretisiert und besonders für die Kategorie A erweitert.

Eine quartalsweise Dosimetrie ist bei einem tiefen Dosisgrenzwert von 1 mSv nicht geeignet, deshalb müssen schwangere berufstätige Frauen der Kategorie B monatlich dosimetriert werden. Da die nor-

20 SR 814.501.43