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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 98Fedlex · Erläuternder Bericht
malen Personendosimeter nur einmal monatlich ausgelesen werden, ist, ist ein elektronisches Personendosimeter (APD) eine sehr nützliche zusätzliche Kontrolle bei Tätigkeiten, die ein erhöhtes Risiko für eine in kurzer Zeit akkumulierte Dosis im mSv-Bereich mit sich bringen. Nicht geeignet ist ein zusätzliches APD bei Arbeiten, bei denen Inkorporation oder Kontamination im Vordergrund stehen oder beim Flugpersonal. Hier kann ein zusätzliches APD eine falsche Sicherheit vermitteln. Deshalb soll in der Dosimetrieverordnung festgehalten werden, wann ein zusätzliches APD getragen werden muss. Falls der schwangeren Frau das Risiko für eine Dosis in der Kategorie A zu hoch ist, soll sie das Recht haben, diese Tätigkeit während der Schwangerschaft nicht mehr ausführen zu müssen. Dies gilt auch für das Flugpersonal (wie bisher), schon bevor die 1 mSv erreicht sind. In der Kategorie B ist das Risiko aber sehr klein, eine Dosis von 1 mSv oder mehr in kurzer Zeit zu akkumulieren, deshalb ist dies generell nur für die Kategorie A und für Flugpersonal so vorgesehen.
Art. 66 Flugpersonal
Da bei der Diskussion über die Dosen des Flugpersonals häufig das Argument fällt, dass nichts optimiert werden könne, wurde diese Pflicht hier speziell erwähnt. Es ist ein Anliegen des betroffenen Flugpersonals, dass nicht wirtschaftliche Interessen generell mehr gewichtet werden als die Gesundheit des Flugpersonals. Hier muss auch die Frage nach der Rechtfertigung für die höhere Strahlenexposition berücksichtigt werden. Bei der Erstellung der Flugpläne sollen die Dosen möglichst gleichmässig verteilt werden und einzelne Spitzenwerte sollen vermieden werden.
Laut dem Bundesamt für Strahlenschutz Deutschland gibt es durchaus auch Möglichkeiten, bei der Optimierung der Flugrouten die Strahlenbelastung zu berücksichtigen.
Art. 67 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Diese Bestimmung findet ihre Grundlage in Artikel 83 Absatz 1 UVG21 und richtet sich nach der VUV22. Da für einige beruflich strahlenexponierte Personen, wie beispielsweise selbständig Erwerbende, jedoch die Bestimmungen der VUV nicht anwendbar sind, stellt Absatz 2 sicher, dass für alle beruflich strahlenexponierten Personen dieselben Bestimmungen bezüglich arbeitsmedizinischer Vorsorge gelten.
2. Abschnitt: Dosisbegrenzungen
Art. 68 Dosisgrenzwerte
Die Dosisgrenzwerte für die effektive Dosis und für die Äquivalentdosis für Haut und Extremitäten wurden beibehalten, derjenige für die Augenlinse wurde von 150 mSv pro Jahr auf 20 mSv pro Jahr gesenkt, was sich mit den Empfehlungen der Euratom BSS und der ICRP deckt. Neuere Studien haben gezeigt, dass die bisher angenommene Schwellendosis für eine Trübung der Augenlinse (Katarakt) zu hoch angesetzt war. Es ist unklar, ob es sich wirklich um einen deterministischen Effekt handelt, der eine Schwellendosis hat, unter der kein nachweisbarer Effekt auftritt. Der neue, viel tiefere Dosisgrenzwert für die Augenlinsen-Dosis ist deshalb aus den Empfehlungen der ICRP übernommen worden.
Die ausnahmsweise erlaubten 50 mSv für die die effektive Dosis, wenn die Dosis über fünf Jahre 100 mSv nicht überschreitet, wurden beibehalten (bisheriger Art. 35 Abs. 2).
Art. 69 Dosisgrenzwert für junge Personen und schwangere Frauen
Absatz 1 stützt sich auf die Euratom BSS, die besagt, dass für beruflich strahlenexponierte Personen von 16-18 Jahren ein Dosisgrenzwert von 6 mSv gelten soll. Bisher galt ein Dosisgrenzwert von 5 mSv für diese Personen.
Der Grenzwert in Absatz 2 bezieht sich auf den Dosisgrenzwert für das ungeborene Kind von 1 mSv. Das ungeborene Kind hat denselben Dosisgrenzwert wie die allgemeine Bevölkerung. Dies wird auch in den Euratom BSS so vorgeschlagen.
21 SR 832.20
22 SR 832.30