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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 99Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 70 Massnahmen bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
Dies ist eine Erweiterung des bisherigen Artikels 38 StSV. Falls eine Person den Dosisgrenzwert überschreitet, so muss sie für den Rest des Jahres die Dosisgrenzwerte für die Bevölkerung einhalten. Es werden dabei alle Dosisgrenzwerte berücksichtigt und nicht nur derjenige für die effektive Dosis. Ausnahmen können mit einer Einwilligung der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, was mit der geltenden Regelung übereinstimmt. Die Bedingungen für diese Ausnahmen werden in Artikel 68 Absatz 2 genannt. Eine Grenzwertüberschreitung gilt neu zwingend als Störfall. Somit sind die zu ergreifenden Massnahmen und die Pflichten im Abschnitt über die Bewältigung eines Störfalls klar geregelt.
Art. 71 Ärztliche Kontrolle bei einer Überschreitung von Dosisgrenzwerten
Die Euratom BSS sieht vor, dass bei jeder Überschreitung eines Dosisgrenzwertes eine besondere medizinische Überwachung stattfinden soll und nicht erst bei einer effektiven Dosis von über 250 mSv wie in der bisherigen StSV. Da nicht bei jeder Art von Grenzwertüberschreitung eine medizinische Kontrolle sinnvoll ist, soll die Aufsichtsbehörde von Fall zu Fall entscheiden können. In den letzten Jahren gab es 0-3 Grenzwertüberschreitungen pro Jahr, eine individuelle Beurteilung ist deshalb gut machbar. Die Suva muss die Daten 100 Jahre aufbewahren und nicht nur solange, wie die Person beruflich strahlenexponiert ist. Versicherungsansprüche bei Verdacht auf eine durch Strahlung induzierte Erkrankung bleiben auch nach der beruflichen Tätigkeit bestehen und werden häufig erst nach der Pensionierung gestellt. Die Suva bewahrt die Daten auch für selbstständig Erwerbstätige auf.
Der restlichen Bestimmungen entsprechen dem bisherigen Artikel 39 StSV.
Art. 72 Dosisrichtwerte
Die Bestimmung wird im Aufsichtsbereich des ENSI und der Suva schon heute so umgesetzt. Auch im Aufsichtsbereich des BAG und beim Flugpersonal sollen die Betriebe Dosisrichtwerte für bestimmte Tätigkeiten festlegen. Dies ist eine Grundlage des Optimierungsprinzips. Der "de minimis"-Wert von 100 μSv der bisherigen StSV, unterhalb welchem nicht mehr weiter optimiert werden muss, wird hier übernommen. Dies widerspricht zwar dem ALARA-Prinzip, der Wert ist aber in der Praxis schon etabliert und ist auch durch die Nachweisgrenze bei der Dosimetrie bedingt.
3. Abschnitt: Ermittlung der Strahlendosis (Dosimetrie)
Art. 73 Dosimetrie bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A
Die Dosimetrie bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie A entspricht der Praxis gemäss Artikel 42 der bisherigen StSV.
Art. 74 Dosimetrie bei beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B
Aus Sicht des Strahlenschutzes genügt eine quartalsweise Dosimetrie in der Kategorie B (siehe Begründung zu Art. 64 Kategorien), mit Ausnahme von schwangeren Frauen, die monatlich dosimetriert werden müssen. Die quartalsweise Auswertung soll Betriebe entlasten, die nur Angestellte der Kategorie B beschäftigen.
Die Dosimetriestellen können den Beginn der Quartale selber bestimmen (muss nicht nach Kalenderjahr sein), um nicht viermal im Jahr einen stark erhöhten Arbeitsaufwand zu haben. Für die Statistik (Dosimetriebericht) wird ein Quartal jeweils dem Jahr des ersten Monats zugerechnet.
In Expositionssituationen, in welchen kein geeignetes System zur Dosisüberwachung zur Verfügung steht, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf eine individuelle Ermittlung der Strahlenexposition (Personendosimetrie) verzichtet werden. Dies kann beispielsweise bei der Verwendung von handgehaltenen Röntgenfluoreszensspektrometern der Fall sein, bei welchen lediglich die Gefahr besteht, dass eine Äquivalentdosis für die Haut von über 50 mSv pro Jahr akkumuliert werden kann. Für eine umfassende Ermittlung von Hautdosen, welche bei falscher Bedienung durch Nutzstrahlung akkumuliert werden können, steht aufgrund der stark kollimierter Strahlung kein geeignetes Dosimetriesystem zur Verfügung. Zur Vermeidung einer möglichen Grenzwertüberschreitung der Äquivalentdosis bei der Verwendung von handgehaltenen Röntgenfluoreszensspektrometern werden daher technische und organisatorische Strahlenschutzmassnahmen verlangt.